Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Informationen und Auskünfte zum landesweiten Raumordnungsplans (Flächennutzungsplan) erhalten

Sie können sich über Aufstellung und Änderung des landesweiten Raumordnungsplans (Flächennutzungsplan) informieren.

Beschreibung der Leistung

Als Bürgerin, Bürger, Unternehmen sowie Behörde oder Träger öffentlicher Belange (TÖB) können Sie sich an der Neuaufstellung oder Änderung eines landesweiten Raumordnungsplans beteiligen und Änderungen einsehen. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.


Im landesweiten Raumordnungsplan wird festgelegt, wie die begrenzte Ressource Fläche / Raum genutzt werden soll. Es gibt unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten des Raums, wie beispielsweise für:

  • Wohnen
  • Gewerbe
  • Verkehr
  • Infrastruktur / Wind
  • Erholung oder
  • Natur und Umwelt

Der landesweite Raumordnungsplan besteht im Allgemeinen aus:

  • Angabe der gesetzlichen Grundlagen, auf denen der Raumordnungsplan basiert,
  • Festlegungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und

Begründung und Erläuterungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung.

 

Informationen

Voraussetzungen

keine

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Behörden oder Institutionen, die per Gesetz öffentliche Aufgaben ausführen. TÖB sind zum Beispiel Kommunen, Straßenbaubehörden, Naturschutzbehörden, Landwirtschaftsbehörden oder Wasserbehörden.

Fristen

Ab Beginn der Veröffentlichung des Raumordnungsplans im Internet können Sie sich mindestens einen Monat beteiligen. Die Frist gilt sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange.

Verfahrensablauf

  • Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung zum geplanten Flächennutzungsplan (landesweiter Raumordnungsplan) äußern oder eine Stellungnahme abgeben.
    • Es steht Ihnen ein Online-Dienst zur Verfügung.
    • Andere Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme können Sie der Bekanntmachung entnehmen. Weitere Möglichkeiten könnten sein: schriftlich, zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde, während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
  • Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme online abzugeben.
  • Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt.
  • Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen abhängig.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 9 Raumordnungsgesetz (ROG)

https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/__9.html

§ 10 Raumordnungsgesetz (ROG)

https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/__10.html

§ 13 Raumordnungsgesetz (ROG)

https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/__13.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Landes- und Stadtentwicklung

Sie können den landesweiten Raumordnungsplan in der Fachbehörde (BSW) und in den Bezirksämtern einsehen.

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Suchwörter: Regionalplanung Landesplanung - Raumordung, Regionalplanung Ladeinfrastruktur

Letzte Aktualisierung: 07.02.2026