Beschreibung der Leistung
Wenn Sie Grundstückseigentümer sind und zusätzlich dazu Rechte an einem weiteren Grundstück besitzen, zum Beispiel ein Wegerecht auf dem Nachbargrundstück, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks vermerken lassen. Ihr Grundstück wird in diesem Zusammenhang als herrschendes Grundstück und das Grundstück, auf dem das Notwegerecht lastet als dienendes Grundstück bezeichnet.
Der Herrschvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks bewirkt, dass die Zustimmung, die sogenannte Bewilligung, von mittelbar betroffenen Rechtsinhabern erforderlich wird, wenn das Recht auf dem dienenden Grundstück
- gelöscht werden soll,
- Veränderungen am Inhalt des Rechts vorgenommen werden,
- oder der Rang dieses Rechts geändert wird.
Mittelbar betroffen sind Rechtsinhaber, die ein dingliches Recht an dem herrschenden Grundstück haben zum Beispiel Hypothekengläubiger, Inhaber von Nießbrauch oder Vorkaufsrecht.
Der Herrschvermerk schützt somit Rechtsinhaber, die ein dingliches Recht (Hypothek, Grundschuld, Niesbrauch, Vorkaufsrecht) an dem herrschenden Grundstück haben.