Hamburg.deHamburg ServiceAusbuchung eines Grundstücks aus dem Grundbuch

Ausbuchung eines Grundstücks aus dem Grundbuch

Sie können die Ausbuchung Ihres Grundstückes aus dem Grundbuch beantragen, wenn Sie von der Buchungspflicht befreit sind.

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Beschreibung der Leistung

Jedes Grundstück  Erhält im Grund eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Grundsätzlich muss jedes Grundstück im Grundbuch gebucht sein.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, zum Beispiel Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber schon im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch wieder ausgetragen werden, das heißt ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind. Belastungen sind beispielsweise Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte oder andere Rechte.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag des Eigentümers
  • Ihr Grundstück muss vom Buchungszwang befreit sein. Das gilt für Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, für Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie für Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
  • Es liegen keine Belastungen des Grundstücks in Abteilung II und Abteilung III des Grundbuchs vor.

Benötigte Unterlagen

Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie vom Buchungszwang des Grundbuchs befreit sind, stellen Sie den Antrag auf Ausbuchung bei dem Grundbuchamt, das das jeweilige Grundbuch für das Grundstück führt.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihren Antrag
  • Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt den Ausbuchungsvermerk in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein.
  • Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so wird das Grundbuchblatt geschlossen.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Ausbuchung

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem jeweiligen Grundbuchamt.

Gebühren

Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.

Rechtsbehelf

Grundbuchbeschwerde

Rechtsgrundlage

§ 3 Absatz 3 Grundbuchordnung (GBO)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 20.01.2025