Beschreibung der Leistung
Jedes Grundstück Erhält im Grund eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Grundsätzlich muss jedes Grundstück im Grundbuch gebucht sein.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, zum Beispiel Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber schon im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch wieder ausgetragen werden, das heißt ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind. Belastungen sind beispielsweise Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte oder andere Rechte.