Eingliederungshilfe erstmalig im Fachamt für Eingliederungshilfe beantragen

Können Sie oder eine von Ihnen betreute Person aufgrund einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen? Dann kann möglicherweise eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht kommen.

Beschreibung der Leistung

Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, um Ihre Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Ziel ist es, dass Sie möglichst gleichberechtigt am Leben teilhaben können – so wie Menschen ohne Behinderung. Die Eingliederungshilfe unterstützt Sie dabei in allen wichtigen Lebensbereichen: beim Wohnen, in der Arbeitswelt und auch im sozialen und kulturellen Leben. Benachteiligungen sollen so vermieden oder entgegengewirkt werden. Die Eingliederungshilfe fördert Ihre Selbstbestimmung und stärkt Ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft. Wenn Sie Eingliederungshilfe erhalten wollen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.



Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als bevollmächtigte oder sorgeberechtigte Person vertreten.



Für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe sind in Hamburg für unterschiedliche Personenkreise verschiedene Stellen zuständig. Weitere Informationen finden Sie in den Rubriken "zu beachten" und "Links".

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Behinderung oder
  • Sie sind von einer Behinderung bedroht oder
  • Sie betreuen eine Person, die eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist

und

  • die (drohende) Behinderung schränkt Sie oder die betreute Person wesentlich darin ein, bei der gleichberechtigten Teilhafte am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Je nachdem welche Art der Leistung Sie beantragen möchten, können weitere Voraussetzungen gelten.

Benötigte Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • ausgefüllter und unterzeichneter Vordruck "Checkliste SGB IX"
  • ausgefüllter und unterzeichneter Vordruck "Erklärung SGB IX"
  • Identitätsnachweis
  • ausgefüllte und unterzeichnete "Entbindung von der Schweigepflicht"

Gegebenenfalls zusätzlich:

  • Medizinische Unterlagen (zum Beispiel Atteste, Klinikberichte, Gutachten, Feststellungsbescheid)
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • Schwerbehindertenausweis
  • Betreuungsausweis

Zu Beachten

Wenn Sie Leistungen der Eingliederungshilfe für folgende Personengruppen erhalten möchten, ist nicht die hier aufgeführte Stelle zuständig:

  • Leistungen für Personen mit einer vordergründigen Sucht- und/oder Drogenerkrankung
  • Leistungen in der Schule und der Kindertagesbetreuung (Kita)
  • Leistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer (psychischer) Behinderung

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Links"



Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig gegenüber Leistungen anderer Rehabilitationsträger (beispielweise Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, Bundesagentur für Arbeit). Das bedeutet, dass - insbesondere bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation - diese zuerst bei den jeweils zuständigen anderen Leistungsträgern beantragt werden müssen.

Fristen

Antragsfrist: Keine

Mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis können Sie Eingliederungshilfe nur so lange bekommen, wie Ihre Aufenthaltserlaubnis gültig ist.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle leitet Ihren Antrag an den ärztlichen Fachdienst weiter.
  • Der ärztliche Fachdienst prüft, ob Sie aus medizinischer Sicht einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
  • Wenn die Prüfung positiv abgeschlossen ist, ermittelt die zuständige Stelle in einem Gesamtplanverfahren gemeinsam mit Ihnen Ihren persönlichen Leistungsbedarf.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle, in dem festgehalten ist, welche Leistungen Ihnen bewilligt werden. Wenn Sie keine Leistungen erhalten, werden in dem Bescheid die Gründe für die Entscheidung aufgeführt.

Dauer

Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 99 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html

§ 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 11.12.2025