Beschreibung der Leistung
Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie die Schließung oder Stilllegung der Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.
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Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie die Schließung oder Stilllegung der Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.
Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage, deren Betrieb Sie einstellen möchten.
Mit der Stilllegung einer gentechnischen Anlage und der Einstellung der dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten beginnt die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu den gentechnischen Arbeiten. Je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Anlage beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 oder 30 Jahre.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Teilen Sie die Einstellung oder Stilllegung der Anlage unverzüglich mit.
Die Bearbeitung dauert in etwa 1 bis 2 Wochen.
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach der Umweltgebührenordnung Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung.
Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
§ 21 Abs. 1b Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__21.html
in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__6.html
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__1.html
Suchwörter: Schließung gentechnischer Anlagen
Letzte Aktualisierung: 21.07.2026