Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Stilllegung einer gentechnischen Anlage mitteilen

Als Betreiberin oder Betreiber müssen Sie die Stilllegung einer gentechnischen Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie die Schließung oder Stilllegung der Anlage der zuständigen Stelle mitteilen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage, deren Betrieb Sie einstellen möchten.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise über den Zeitpunkt der Betriebseinstellung
  • Informationen zum Verbleib der gehandhabten und/oder gelagerten gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
  • Informationen zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu den gentechnischen Arbeiten
  • gegebenenfalls Kopie des Handelsregisterauszugs
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Menschen und der Umwelt vor Gefahren, die von der Anlage auch nach der Betriebseinstellung ausgehen könnten

Zu Beachten

Mit der Stilllegung einer gentechnischen Anlage und der Einstellung der dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten beginnt die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu den gentechnischen Arbeiten. Je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Anlage beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 oder 30 Jahre.


Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Fristen

Teilen Sie die Einstellung oder Stilllegung der Anlage unverzüglich mit.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der zuständigen Stelle die Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage mit.
  • Sie machen dabei Angaben zum Zeitpunkt der Einstellung und fügen die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und die Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Sie erhalten eine Bestätigung der Stilllegung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Die zuständige Stelle vermerkt die Stilllegung und gibt die Information gegebenenfalls an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiter.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in etwa 1 bis 2 Wochen.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach der Umweltgebührenordnung Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 21 Abs. 1b Gentechnikgesetz (GenTG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__21.html



in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Gentechnikgesetz (GenTG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__6.html



in Verbindung mit  § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz (GenTG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__1.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: Schließung gentechnischer Anlagen

Letzte Aktualisierung: 21.07.2026