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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung für Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei sonstigen Behinderungen

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
aus, erhalten Sie, wenn Sie in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung.

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Beschreibung der Leistung

Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis. Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze (diese Grenze liegt zwischen 66 - 67 Jahren) erreicht haben oder wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum erhalten, in dem Sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Zudem muss die leistungsnachsuchende Person  in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, hilfebedürftig sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuellen
Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab,
dazu zählen:

  • der maßgebende Regelbedarf
  • Bedarfe für Unterkunft, soweit sie angemessen sind
  • zusätzliche Bedarfe, wie zum Beispiel Mehrbedarfe bei:
  1. Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, oder
  2. Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich ist
  3. Schwangerschaft

Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung)

  • Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

  • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
  • Sie haben die Altersgrenze (66 – 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert, oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Einkommens-/Vermögensnachweise, sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Wohn- und Betreuungsvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Belege über laufende Ausgaben
  • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
  • Falls vorhanden, bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung:
  • Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers oder der Rentenversicherung über eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung
  • Falls vorhanden: Rentenerstbescheid
  • Aktueller SGB IX Bescheid, wie z.B. Leistungesbescheid der Eingliederungshilfe
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

Zu Beachten

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat auch, und zwar unabhängig vom Lebensalter, wer vom Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen ( Arbeitsbereich ) als dauerhaft voll erwerbsgemindert eingestuft wird.

Neuerung ab 2020:
Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.

Fristen

Fristtyp: Geltungsdauer

Dauer: bis 12 Monate



Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.

Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten.

Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen Anwendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und


  1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder

  2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.


Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,

Verfahrensablauf

Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

  • Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nachweise ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung.

Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen (Rechtsbehelfsbelehrung). Dabei ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.

Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.

 

Dauer

Dauer: bis 6 Monate

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. 

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 8 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 19.01.2025