Hamburg.deHamburg ServiceHilfe zum Lebensunterhalt für Menschen in...

Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei sonstigen Behinderungen, Bewilligung

Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration. 

 

  •  

Beschreibung der Leistung

Sozialhilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, das heißt weder Einkommen noch Vermögen reichen hierfür aus. Voraussetzung ist eine vorübergehende, mindestens 6-monatige, aber nicht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Ein Anspruch könnte auch bestehen, wenn eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.

Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

  • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
  • Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie ausschließlich:
    • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
    • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
  • Klassenfahrten,
  • persönlichen Schulbedarf,
  • Schülerfahrkarten,
  • ergänzende Lernförderung,
  • Mittagessen in Schulen oder
  • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:

  • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim
Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
  • alleinerziehend sind, das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
  • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
  • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
  • Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen
mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer
Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für
ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen,
zum Beispiel:

  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind hilfebedürftig und:
Sie leben in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.

  • befristet voll erwerbsgemindert oder
  • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
  • Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
  • Sie erhalten keine:
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    • Grundleistungen für Asylsuchende.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben, Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Wohn- und Betreuungsvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Aktueller SGB IX Bescheid, wie z.B. Leistungesbescheid der Eingliederungshilfe

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und
Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird
weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Schwerbehindertenausweis, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Zu Beachten

Neuerung ab 2020:

Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.

Fristen

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten.

Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine

Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der

Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid -

nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe

des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt
über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information
in Form eines Antrages.

  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.

Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er
abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten,
sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch
einlegen können.
Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso
enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist
Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen insbesondere Ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Dauer

Abhängig vom Einzelfall.

 

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 27 - 40 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Sicherung des Lebensunterhaltes Eingliederungshilfe teilstationär innerhalb Hamburg Hilfe zum Lebensunterhalt Angehörigen Entlastungsgesetz Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt bei ambulanter Eingliederungshilfe innerhalb Hamburgs Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt bei nicht dauerhafter Erwerbsminderung für Menschen in Tagesförderstätten innerhalb Hamburgs Eingliederungshilfe ambulant innerhalb Hamburg Eingliederungshilfe Existenzsicherung Existenzsichernde Leistungen Existenzsichernde Leistungen in der Eingliederungshilfe

Letzte Aktualisierung: 17.01.2025