Voraussetzungen
- Es liegt ein Grund zur Eröffnung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens vor. Der häufigste Grund ist die Zahlungsunfähigkeit. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann.
- Als Schuldner können Sie die Eröffnung des Unternehmensinsolvenzverfahrens auch beantragen, wenn abzusehen ist, dass Sie bald zahlungsunfähig werden und keinen Zahlungen mehr leisten können.
- Sie sind als juristische Personen wie GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine überschuldet. Das ist der Fall, wenn Ihre Schulden das Vermögen übersteigen.
- Es ist genug Vermögen (Insolvenzmasse) vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Vollständig ausgefüllter Anhörungsfragebogen, wenn Sie einen Eigenantrag stellen (Lesen Sie sich das für Ihren Fall zutreffende Merkblatt durch)
- Wenn Sie als Gläubiger einen Fremdantrag stellen außerdem:
- Glaubhaftmachung der eigenen Forderung gegen den Schuldner zum Beispiel durch Vorlage von Urteilen, Vollstreckungsbescheiden, oder sonstigen Dokumenten, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt.
- Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
- Gegebenenfalls: Vertretungsvollmacht
Zu Beachten
Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Eröffnungsantrag vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig stellen.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Unternehmensinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Als natürliche Personen ist es für Sie wichtig zu prüfen, ob Sie als Unternehmen oder als Verbraucherin oder Verbraucher einzuordnen sind: Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.
Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sind:
- Sie sind eine natürliche Person.
- Ihr Unternehmensbetrieb ist eingestellt.
- Sie üben aktuell keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus oder haben in der Vergangenheit keine ausgeübt.
- Sie haben zwar in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, deren Vermögensverhältnisse sind aber überschaubar. Das ist der Fall, wenn Sie zu dem Zeitpunkt Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger haben.
- Gegen Sie bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Das sind Forderungen der Finanzverwaltung aus Lohnsteuer sowie Forderungen von Sozialversicherungsträgern für Beiträge von ehemaligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin.
Gegenüber dem Insolvenzgericht sollten Sie sicherstellen, dass Sie als Verbraucher einzuordnen sind. Dazu können Sie die vorgenannten Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen beispielsweise aktueller Klartextkontoauszug des Finanzamtes, Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers über die Art der Rückstände.
Fristen
- Stellen Sie als Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern.
- Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz spätestens 3 Wochen, nachdem Sie oder das Unternehmen zahlungsunfähig geworden sind.
- Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz spätestens 6 Wochen, nachdem Sie oder das Unternehmen überschuldet sind.