Voraussetzungen
- Sie gehen als Privatperson keiner selbstständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Sie sind nicht selbstständig oder als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer tätig.
- Sie können Ihre Rechnungen oder Schulden nicht mehr bezahlen oder werden dies in naher Zukunft nicht mehr schaffen.
- Sie haben bereits ernsthaft versucht, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen.
- Wenn Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zu einigen, machen Sie einen Vorschlag, wie Sie Ihre Schulden in Raten oder zu festen Terminen zurückzahlen können. Dabei sollten Sie auch Ihre finanzielle Situation offenlegen. Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger müssen erkennen, ob Ihr Vorschlag realistisch ist und zu Ihrer finanziellen Lage passt. Holen Sie sich Unterstützung, zum Beispiel von einer Schuldnerberatung, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
- Dieser außergerichtliche Einigungsversuch ist gescheitert.
- Die Kosten für das Verfahren können aus Ihrem Vermögen gedeckt werden oder sind durch eine mögliche spätere Zahlung (Verfahrenskostenstundung) gesichert.
Benötigte Unterlagen
- vollständig und korrekt ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für das Verfahren, inklusive der erforderlichen Anlagen wie Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht und Gläubigerverzeichnis
- gegebenenfalls: Antrag auf Restschuldbefreiung mit der notwendigen Abtretungserklärung
- gegebenenfalls: Antrag auf Verfahrenskostenstundung
- sonstige Erklärungen, um zu prüfen, ob und wann Ihnen bereits eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde (Diese Erklärungen sind in den Formularen bereits enthalten.)
- Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs einer berechtigten Stelle, zum Beispiel:
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie Notarin oder Notar oder
- Schuldnerberatung
Zu Beachten
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwälte oder Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Beantragen Sie das Insolvenzverfahren spätestens 6 Monate, nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist.
Reichen Sie fehlende Unterlagen oder Auskünfte nach, wenn Sie dazu aufgefordert wurden. Andernfalls gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
Wenn Sie eine Restschuldbefreiung beantragt haben, endet die Wohlverhaltensperiode nach 3 Jahren. In einem erneuten Verfahren endet sie in der Regel nach 5 Jahren.