Hamburg.deHamburg ServiceDurchführung eines VerbraucherinsolvenzverfahrensAmtsgericht Hamburg

Amtsgericht Hamburg

Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Wenn Sie dauerhaft Zahlungsunfähig sind oder voraussichtlich werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

  •  

Beschreibung der Leistung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein spezielles Verfahren, das Ihnen als Privatperson helfen kann, wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich. Sie sind Verbraucherin oder Verbraucher, wenn Sie nicht selbstständig tätig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als ehemalige Unternehmerin oder Unternehmer ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen.

Durch das Verbraucherinsolvenzverfahren wird versucht, Ihre Schulden so gut wie möglich zu regeln. Zum Beispiel indem Sie Ihre Schulden gemäß einem bestimmten Zahlungsplan ganz oder teilweise zurückbezahlen. Wenn das nicht möglich ist, können Ihnen die restlichen Schulden auch nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlassen werden (Restschuldbefreiung). Die Restschuldbefreiung müssen Sie zusammen mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Wenn Sie Restschuldbefreiung beantragen, können Sie auch beantragen, die Verfahrenskosten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen (Verfahrenskostenstundung).

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind zahlungsunfähig und können Ihre Schulden nicht mehr begleichen.
  • Sie haben bereits versucht, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern auf eine Lösung zu einigen. Dieser Versuch ist nachweislich gescheitert.
  • Das Scheitern Ihres außergerichtlichen Einigungsversuchs liegt im Zeitpunkt der Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht länger als 6 Monate zurück.
  • Sie sind eine natürliche Person (Privatperson), die als Verbraucher beziehungsweise Verbraucherin zu verstehen ist.
  • Sie sind nicht selbstständig tätig.
  • Sie nutzen zur Beantragung das dafür vorgeschriebene Formular.

Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch als ehemalig selbstständige Person einen Antrag stellen:

  • Sie leben in überschaubaren Vermögensverhältnissen
  • Sie haben weniger als 20 Gläubiger
  • Es bestehen keine Forderungen gegen Sie aus den Arbeitsverhältnissen Ihrer früheren Beschäftigten

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular "Insolvenzantrag / Eröffnungsverfahren(Verbraucherinsolvenz)" einschließlich Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • Vermögensübersicht
  • Vermögensverzeichnis
  • Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
  • Vollständigkeitserklärungen

Gegebenenfalls müssen Sie auf Aufforderung des Insolvenzgerichts hin für jeden der Gläubiger beziehungsweise jede der Gläubigerinnen eine Abschrift des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht nachreichen.

Zu Beachten

Wenn Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger Ihren Schuldenplan ablehnen und auch das Insolvenzgericht ihn für aussichtslos hält, kann es trotzdem das Insolvenzverfahren eröffnen und Ihnen erlauben, die Verfahrenskosten erst später zu bezahlen. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Insolvenzgerichts.

Wenn Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren selbst beantragen, handelt es sich um einen Eigenantrag. Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger können ebenfalls die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragen. Es handelt sich dann um einen Fremdantrag. Haben Sie im Falle eines Fremdantrags selbst noch keinen eigenen Insolvenzantrag gestellt, erhalten Sie Gelegenheit, einen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Nur wenn Sie einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, können Sie auch Restschuldbefreiung beantragen und erhalten.

Fristen

Das Scheitern Ihres außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs darf bei Eingang des Insolvenzantrags beim insolvenzgericht maximal 6 Monate zurückliegen. 

Verfahrensablauf

  • Gegebenenfalls nehmen Sie Kontakt zu einer Anwalts- oder Steuerkanzlei oder Schuldnerberatung auf. Diese können Sie beraten und bei der Durchführung unterstützen.
  • Sie versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zu finden. Wenn die Einigung scheitert, können Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.
  • Sie füllen das amtliche Formular aus, fügen die notwendigen Unterlagen bei und senden es im Original per Post an das Insolvenzgericht. Eine Kopie behalten Sie für sich.
  • Eine elektronische Einreichung ist nur möglich, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn zum Beispiel eine Anwaltskanzlei den Antrag für Sie stellt.
  • Das Insolvenzgericht prüft Ihren Antrag und fordert fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Gegebenenfalls veranlasst das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen. Das bedeutet, dass niemand mehr auf Ihr Vermögen zugreifen darf, um Schulden einzutreiben.
  • Gegebenenfalls leitet das Insolvenzgericht ein Schuldenbereinigungsplanverfahren ein. Es erstellt einen Zahlungsplan, der festlegt, wie viel Sie in den nächsten Jahren zurückzahlen können. Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger dürfen entscheiden, ob sie dem Vorschlag zustimmen. Das Insolvenzgericht entscheidet anhand dieser Rückmeldungen, ob die Schuldenbereinigung durchgeführt wird. So lange ruht Ihr Insolvenzantrag. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird das Insolvenzverfahren weitergeführt.
  • Das Insolvenzgericht prüft, ob Sie genug Vermögen (Masse) haben, um die Verfahrenskosten zu decken.
  • Wenn nicht genügend Masse vorhanden ist, wird Ihr Antrag abgewiesen. Es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet und Sie müssen alternative Lösungen für Ihre finanziellen Probleme finden.
  • Wenn das Insolvenzgericht genügend Masse feststellt, eröffnet es das Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Das Insolvenzgericht erstellt einen Schuldenbereinigungsplan. Dieser Plan legt basierend auf Ihrem verfügbaren Einkommen fest, wie viel Sie in den nächsten 3-6 Jahren zurückzahlen müssen.
  • Sie zahlen regelmäßig einen festgelegten Betrag an Ihre Insolvenzverwaltung, welche das Geld unter Ihre Gläubigerinnen und Gläubigern verteilt.
  • Wenn Sie den Plan erfüllt haben, können Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
  • Wenn Restschuldbefreiung genehmigt wird, werden Ihnen die verbleibenden Schulden erlassen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und kann bis zu mehreren Monaten Zeit in Anspruch nehmen.

Gebühren

Es fallen Verfahrenskosten an. Die Höhe der Kosten variiert je nach lage des Einzelfalls und ist abhängig vom Wert Ihres zu verteilenden Vermögens sowie den entstandenen Auslagen.



Wenn Sie eine Anwalts- oder Steuerkanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle damit beauftragen, Sie im Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterstützen, können gegebenenfalls weitere Kosten anfallen.

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde

Rechtsgrundlage

Gerichtskostengesetz (GKG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/

§ 304 - 311 Insolvenzordnung (InsO)

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__304.html

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg

Mo-Fr 9-12 Uhr


Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-12 Uhr

Bitte beachten Sie, dass ein anderes als das hier ausgespielte Gericht für Ihren Fall zuständig sein kann.

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Privatinsolvenzen, Amtsgericht Restschuldbefreiung, Amtsgericht Überschuldung, Amtsgericht

Letzte Aktualisierung: 13.01.2025