Beschreibung der Leistung
In einem Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht verpflichtet, bestimmte Informationen öffentlich bekanntzumachen. Dazu gehört insbesondere der Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens, in dem die Person oder das Unternehmen, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wurde, genau benannt wird. In einigen Fällen können zusätzliche Veröffentlichungen erfolgen, wenn dies nach den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben ist.
Diese Bekanntmachungen erfolgen online auf einer zentralen, bundesweit zugänglichen Plattform. Als betroffene Person, zum Beispiel als Gläubiger oder Gläubigerin, können Sie sich dort über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, zu prüfen, ob und wie Sie betroffen sind und Ihre Ansprüche gegebenenfalls rechtzeitig geltend zu machen.
Die öffentlichen Bekanntmachung gewährleistet Transparenz und verhindert so Benachteiligungen im Verfahren.
Im Portal sind öffentliche Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren betreffend beispielsweise
- die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht,
- die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
- der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
- Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Insolvenzverwalterin beziehungsweise des Insolvenzverwalters, der Treuhänderin beziehungsweise des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
- Terminbestimmungen,
- Entscheidungen zur Restschuldbefreiung
auffindbar.