Amtsgericht Hamburg

Insolvenzbekanntmachungen

Das Insolvenzgericht macht bestimmte Schritte des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt. Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jedermann zugänglich.

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Beschreibung der Leistung

In einem Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht verpflichtet, bestimmte Informationen öffentlich bekanntzumachen. Dazu gehört insbesondere der Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens, in dem die Person oder das Unternehmen, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wurde, genau benannt wird. In einigen Fällen können zusätzliche Veröffentlichungen erfolgen, wenn dies nach den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben ist.



Diese Bekanntmachungen erfolgen online auf einer zentralen, bundesweit zugänglichen Plattform. Als betroffene Person, zum Beispiel als Gläubiger oder Gläubigerin, können Sie sich dort über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, zu prüfen, ob und wie Sie betroffen sind und Ihre Ansprüche gegebenenfalls rechtzeitig geltend zu machen.



Die öffentlichen Bekanntmachung gewährleistet Transparenz und verhindert so Benachteiligungen im Verfahren.



Im Portal sind öffentliche Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren betreffend beispielsweise

  • die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht,
  • die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
  • der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Insolvenzverwalterin beziehungsweise des Insolvenzverwalters, der Treuhänderin beziehungsweise des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
  • Terminbestimmungen,
  • Entscheidungen zur Restschuldbefreiung

auffindbar.

 

Informationen

Voraussetzungen

Öffentlich bekanntzumachen sind unter anderem:

  • Eröffnung, Einstellung beziehungsweise Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung (Einberufung)
  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Anordnung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verfügungsbeschränkungen
  • Anzeige der Masseunzulänglichkeit
  • Versagung der Restschuldbefreiung

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Veröffentlichungen zu einem Verfahren werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Veröffentlichungen von Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Verfahrensablauf

  • Sie rufen die zentrale Internetseite für Insolvenzbekanntmachungen auf.
  • Sie füllen die Suchmaske unter dem Reiter "Bekanntmachungen suchen" aus und prüfen Sie die angezeigten Ergebnisse.
  • Sie wählen den passenden Eintrag aus, um weitere Details einzusehen.
  • Die weiteren Verfahrensschritte variieren im Einzelfall.

Dauer

Sofort

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich lediglich um eine Informationserteilung. Es ist daher kein Rechtsmittel vorgesehen. Im Insolvenzverfahren selbst können Rechtsmittel statthaft sein. Informieren Sie sich hierzu an anderer Stelle.

Rechtsgrundlage

§ 9 Insolvenzordnung (InsO)

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__9.html

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)

 https://www.gesetze-im-internet.de/insobekv/

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg

Mo-Fr 9-12 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-12 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

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Suchwörter: Insolvenzbekanntmachungen, Amtsgericht

Letzte Aktualisierung: 15.08.2026