Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Eierpackstelle Zulassung beantragen

Sie möchten eine Eierpackstelle betreiben? Beantragen Sie zuvor bei der zuständigen Stelle eine marktrechtliche Zulassung und einen Packstellen-Code.

Beschreibung der Leistung

Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken oder umpacken. Nur Packstellen dürfen Eier nach Güte- und Gewichtsklasse sortieren.
Sie können eine Eierpackstelle nur dann betreiben, wenn die zuständige Stelle die Eierpackstelle auf Ihren Antrag hin marktrechtlich, veterinär sowie gegebenenfalls hygienerechtlich zugelassen hat und Sie einen Packstellen-Code sowie gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen erhalten haben.

Sie benötigen eine Zulassung als Packstelle, wenn Sie als direktvermarktender Betrieb

  • Eier über Handelspartner (zum Beispiel Einzelhandel, Bäckerei, Kiosk) vermarkten
  • Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen
  • einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben.

Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn Sie Eier

  • ab der Produktionsstätte,
  • an der Haustür oder
  • auf einem öffentlichen Markt

direkt an Endverbrauchende und nicht nach Güte- und Gewichtsklassen abgeben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihre Packstelle verfügt über technische Anlagen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls:
    • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage oder andere geeignete Anlagen, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglichen
    • Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe
    • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
    • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier, die auf 1 Gramm genau wiegen
      • Ausnahme: Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
    • Gerät zum Kennzeichnen von Eiern
  • Die Räumlichkeiten Ihrer Packstelle und die technischen Einrichtungen sind in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen.

Benötigte Unterlagen

Die benötigen Unterlagen unterscheiden sich im Einzelfall. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Zu Beachten

Mit der Zulassung der Packstelle stehen Ihnen alle Vermarktungswege offen. Sie müssen folgende Listen führen:

  • Zukaufliste: Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb
  • Sortierliste: Anzahl der Eier je Kategorie je Tag
  • Verkaufsliste: Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und -datum

Die Listen müssen Sie 12 Monate aufbewahren.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Zulassung und Ihnen wird ein Packstellen-Code zugewiesen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich im Einzelfall. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Gebühren

Die Kosten unterscheiden sich im Einzelfall. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Artikel 3 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202302466

Artikel 2p Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17.08.2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202302465

Artikel 78 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R1308

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV), in der jeweils geltenden Fassung

https://www.gesetze-im-internet.de/eimarktv/BJNR031380977.html

Adresse und Kontakt

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Letzte Aktualisierung: 12.12.2025