F 212

Als Trägerin oder Träger einer stationären Einrichtung Meldung nach § 47 SGB VIII abgeben

Als Trägerin oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung haben Sie eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Stelle

Beschreibung der Leistung

Als Trägerin oder Träger einer Einrichtung für stationäre Hilfen zur Erziehung sind Sie dazu verpflichtet, Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, der zuständigen Behörde anzeigen. Anzeigepflichtige Ereignisse oder Entwicklungen können

  • betreute Kinder und Jugendliche
  • Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung oder
  • die Einrichtung beziehungsweise Einrichtungsteile

betreffen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Trägerin oder Träger einer stationären Einrichtung für stationäre Hilfen zur Erziehung

Benötigte Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen variieren je nach Art der Meldung. Die zuständige Stelle informiert Sie entsprechend.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Unverzüglich

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Meldung bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung und leitet gegebenenfalls notwendige Maßnahmen ein

Dauer

Die Bearbeitung kann bis zu mehrere Tage Zeit in Anspruch nehmen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen

Rechtsgrundlage

§ 47 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__47.html

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Suchwörter: Heime Jugendwohngruppe

Letzte Aktualisierung: 17.07.2026