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Sozialbehörde

Leistungsvereinbarung für stationäre Hilfen zur Erziehung abschließen

Wenn Sie eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe betreiben, müssen Sie mit der zuständigen Stelle eine Leistungsvereinbarung abschließen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Einrichtung oder einen Dienst in der Kinder- und Jugendhilfe betreiben und öffentliche Mittel erhalten möchten, müssen Sie eine Leistungsvereinbarung abschließen. In dieser Vereinbarung legen Sie gemeinsam mit der zuständigen Stelle fest, welche Leistungen Ihre Einrichtung erbringt, wie diese in ihrer Qualität gestaltet werden sollen und welche Kosten dabei entstehen. Die Vereinbarung sorgt dafür, dass alle Leistungen klar definiert sind und die Finanzierung geregelt wird. Sie bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und stellt sicher, dass die Kinder und Jugendlichen optimal betreut und unterstützt werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie können sicherstellen, dass Ihre Einrichtung die Anforderungen an Qualität und Fachlichkeit erfüllt, die vereinbarten Leistungen erbringen kann und die Finanzierung geklärt ist.

Benötigte Unterlagen

  • Konzept Ihrer Einrichtung, das die angebotenen Leistungen beschreibt,
  • Nachweise zur Qualitätssicherung (zum Beispiel Qualifikationen des Personals),
  • Angaben zur räumlichen und organisatorischen Ausstattung,
  • Finanzierungsplan und Kostenaufstellung,
  • Nachweise über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere der Sicherheitsstandards

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen das Konzept Ihrer Einrichtung und die geplanten Leistungen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihr Angebot hinsichtlich der Qualität und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
  • Sie legen gemeinsam mit der zuständigen Stelle die zu erbringenden Leistungen, die Finanzierung und die Qualitätsstandards fest.
  • Sie unterzeichnen die Leistungsvereinbarung.
  • Die Leistungsvereinbarung tritt in Kraft und wird regelmäßig überprüft.

Dauer

Die Bearbeitung kann bis zu mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Klage

Rechtsgrundlage

§§ 77 ff Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__77.html

Adresse und Kontakt

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Letzte Aktualisierung: 18.05.2025