Voraussetzungen
Einen Grundbuchauszug können Sie vor Ort (nicht telefonisch!) im Grundbuchamt zu den Geschäftszeiten oder schriftlich beantragen.
- Berechtigtes Interesse: Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse darlegen müssen, erklären und weisen Sie nach, aus welchem Grund Sie den Grundbuchauszug benötigen. Zu den Gründen gehören zum Beispiel, dass Sie:
- gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil) haben und diese durch eine Vollstreckung in die Immobilie durchsetzen wollen
- der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer einen Kredit gewähren wollen
- Mieterin oder Mieter sind und ermitteln wollen, wer die tatsächliche Vermieterin oder Vermieter ist.
Benötigte Unterlagen
schriftlicher Antrag
- Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich per Briefpost oder per Fax. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.
- Es besteht die Möglichkeit, den Antrag vor Ort auszufüllen.
- Die Angabe der Blattbezeichnung und Gemarkung ist für eine schnelle Auskunft hilfreich.
- Geben Sie an:
- Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
- soweit bekannt: Angaben zur Grundstückseigentümerin beziehungsweise zum Grundstückseigentümer
Vollmacht
Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
Weitere Nachweise
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- sofern Sie nicht selbst Eigentümer sind Vollmacht oder Mietvertrag oder anderer Nachweis über die Berechtigung der Einsicht beziehungsweise des Erhalts einer Abschrift.
weitere Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind zum Beispiel
- ein Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung)
- eine Klageschrift gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer.
Zu Beachten
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Keine