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Teileigentum begründen

Wenn Sie Räume gewerblich und nicht zu Wohnzwecken nutzen wollen, können Sie dafür sogenanntes Teileigentum begründen. 

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Beschreibung der Leistung

Teileigentum ist das Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück sowie Gebäudeteile, die gemeinschaftlich genutzt werden).

Die häufigsten Beispiele für Teileigentum sind:

  • Lagerräume 
  • Büros 
  • Praxen 
  • Kanzleien 
  • Restaurants 
  • Werkstätten 
  • Atelier für Künstler
  • Cafés
  • Geschäfte

Wenn Sie Teileigentum begründen wollen, müssen Sie das in das Grundbuch eintragen lassen. Dafür werden Teileigentumsgrundbücher angelegt. Das bedeutet, dass für jede Raumeinheit ein eigenes, besonderes Grundbuchblatt angelegt wird.

Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer

  • eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
  • einen Teilungsvertrag abschließen.

Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Das Teileigentum, kann dann

  • verkauft werden.
  • mit Grundpfandrechten oder anderen Rechten belastet werden.
  • vererbt werden.

Hinweis:  Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich daher immer von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde unter anderem durch Vorlage der Aufteilungspläne nachweisen. Die Baubehörde erteilt Ihnen die Abgeschlossenheitsbescheinigung.
  • Die Abgeschlossenheit der Räume (zum Beispiel Garagen, Kellerräume) ist zwingende Voraussetzung für die Aufteilung des Grundstücks in Teileigentumsrechte.
  • Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt sein.
  • Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum also der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet sein.

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Eintragungsantrag
  • Teilungserklärung (notariell beglaubigt oder notariell beurkundet) oder Teilungsvertrag (notariell beurkundet) 
  • Aufteilungsplan
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • gegebenenfalls die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Genehmigung der Baubehörde nach § 250 BauGB (Baugesetzbuch) und gegebenenfalls nach §§172, 173 BauGB.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare. Lassen Sie sich wegen der Formvorschriften am besten notariell oder anwaltlich beraten.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

 

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, legt das Grundbuchamt Teileigentumsgrundbücher an. Damit wird die Teilung wirksam. Bei den Teileigentumsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil, (zum Beispiel für jede Garage) anlegt.
  • Hier trägt es ein:
    • den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
    • das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum (zum Beispiel Garage)
    • die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
  • Die Notarin beziehungsweise der Notar und Sie bekommen eine Eintragungsmittteilung.
  • Der Kostenbescheid wird an Sie übersandt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Arbeitsanfall des Grundbuchamts ab.

Gebühren


  • Die konkrete Gebühr errechnet sich nach dem Geschäftswert.

  • Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks beziehungsweise der Wert des Grundstücks zuzüglich des Werts des zu errichtenden Bauwerks.

  • Bitte beachten Sie, dass die Gebührenhöhe stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

  • Lassen Sie sich dahingehend am besten von einer Notarin oder einem Notar beraten. Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte beim Notariat.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 19.01.2025