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Teileigentumsgrundbuch schließen lassen

Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.

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Beschreibung der Leistung

Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. 

Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Teileigentum immer Eigentümer aller Teileigentumsrechte geblieben sind.

Hierzu bedarf es Ihres Antrages.
Bei Schließung der Teileigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Teileigentumsrechte mit einem Gesamtrecht, wie einer Gesamthypothek, setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für die Schließung der Teileigentumsgrundbücher muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Eintragungsantrag
  • Wenn der Antrag gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthalten soll, bedarf dieser der notariellen Beglaubigung
  • eventuell Zustimmung von Dritten

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der beziehungsweise die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.
  • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden beim zuständigen Grundbuchamt geprüft.
  • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird das Notariat oder Sie schriftlich hierüber informiert und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen aufgefordert.
  • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird das Grundbuchamt die Teileigentumsgrundbücher schließen und gleichzeitig ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anlegen.
  • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin beziehungsweise dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
  • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Arbeitsanfall des Grundbuchamts ab.

Gebühren

Festgebühr: EUR 50 höchstens EUR 500.

 

Die Erhebung der Festgebühr erfolgt seitens des Grundbuchamtes für die Aufhebung jedes Teileigentums gesondert.

Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar.



 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 17.01.2025