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Wohnungsgrundbuch schließen lassen

Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.

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Beschreibung der Leistung

Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben, das heißt wenn Sie der Eigentümer aller Wohnungen sind.

Unerheblich ist dabei, ob Sie

  • alle Wohnungseigentumsrechte gekauft haben.
  • die Wohnungseigentümerrechte geerbt haben.
  • diese in der Zwangsversteigerung ersteigert haben.

Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Wohnungseigentum immer Eigentümer aller Wohnungseigentumsrechte geblieben sind.

Hierzu bedarf es eines Antrages.
Bei Schließung der Wohnungseigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden sämtlicher Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für die Schließung der Wohnungsgrundbücher muss ein Antrag durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Eintragungsantrag
  • Wenn der Antrag gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthalten soll, bedarf dieser der notariellen Beglaubigung
  • eventuell Zustimmung von Dritten

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare. Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten. Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an. 

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der beziehungsweise die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.
  • Die Unterlagen werden beim zuständigen Grundbuchamt geprüft.
  • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen wird das Notariat oder Sie schriftlich hierüber informieren und Sie werden zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen aufgefordert.
  • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird das Grundbuchamt die Wohnungseigentumsgrundbücher schließen und gleichzeitig ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anlegen.
  • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin beziehungsweise dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
  • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Arbeitsanfall des Grundbuchamts ab.

Gebühren

Festgebühr: EUR 50 höchstens EUR 500

Die Erhebung der Festgebühr erfolgt seitens des Grundbuchamtes für die Aufhebung jedes Wohnungseigentums gesondert.

Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 13.01.2025