Beschreibung der Leistung
Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben, das heißt wenn Sie der Eigentümer aller Wohnungen sind.
Unerheblich ist dabei, ob Sie
- alle Wohnungseigentumsrechte gekauft haben.
- die Wohnungseigentümerrechte geerbt haben.
- diese in der Zwangsversteigerung ersteigert haben.
Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Wohnungseigentum immer Eigentümer aller Wohnungseigentumsrechte geblieben sind.
Hierzu bedarf es eines Antrages.
Bei Schließung der Wohnungseigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden sämtlicher Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.