Voraussetzungen
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.
Benötigte Unterlagen
- Löschungsantrag
- Der Antrag ist schriftlich beim Grundbuchamt einzureichen. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer.
- Auch die Person, deren Recht gelöscht werden soll, kann den Antrag stellen.
- Ein beauftragter Notar darf ebenfalls den Antrag stellen.
- Der Antrag muss das zu löschende Recht genau bezeichnen und es muss klar sein, wer den Antrag stellt.
- Löschungsbewilligung
- Der Rechtsinhaber, zum Beispiel eines Nießbrauchrechts, muss eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann.
- Diese Erklärung, genannt Bewilligung, muss entweder vor einer Notarin oder einem Notar erklärt oder die Unterschrift muss notariell beglaubigt werden.
- Sterbeurkunde und Bewilligung des Rechtsnachfolgers oder Wartejahr
- Wenn die oder der Rechtsinhaber verstorben ist und das Recht auf seine Lebenszeit begrenzt war, reichen Sie mit dem Antrag bitte die Sterbeurkunde des Rechtsinhabers ein.
- Unter Umständen ist die Bewilligung des Rechtsnachfolgers (zum Beispiel Erben) einzureichen, wenn Sie das Recht direkt nach dem Tod des Rechtsinhabers löschen wollen. Nach Ablauf eines Jahres ist die Bewilligung des Rechtsnachfolgers nicht mehr erforderlich.
Zu Beachten
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Rechtsinhabers beschränkt ist, darf nach dessen Tod nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers (zum Beispiel Erben) gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll.
Die Bewilligung des Rechtsnachfolgers ist nicht erforderlich, wenn im Grundbuch ein sogenannter Löschungserleichterungsvermerk eingetragen ist. Das gleiche gilt auch für Rechte, die mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Rechtsinhabers oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlöschen.