Hamburg.deHamburg ServiceAnschaffung eines elektronischen...

Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems

Wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem (beispielsweise eine elektronische Kasse oder Taxameter) gekauft haben oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie der zuständigen Stelle hierzu Daten elektronisch  übersenden.

  •  

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem (beispielsweise eine elektronische Kasse oder Taxameter) gekauft haben, müssen Sie der zuständigen Stelle hierzu Daten übersenden. Auch die Außerbetriebnahme muss mitgeteilt werden. Erstmalig sind Sie hierzu ab 01.01.2025 verpflichtet.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie erwerben ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder Sie nehmen es außer Betrieb

Benötigte Unterlagen

Die mittzuteilenden Daten sind: Name, Steuernummer, Art der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), Art, Anzahl und Seriennummer der Aufzeichnungssysteme, Datum der Anschaffung, Datum der Außerbetriebnahme

Zu Beachten

keine

Fristen

Teilen Sie die Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monat mit.

Erstmalig können Sie diese Mitteilung zum 01.01.2025 machen. Bis zum 01.07.2025 gibt es eine Übergangsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden. Haben Sie vor dem 01.07.2025 ein elektronisches Aufzeichnungssystem angeschafft und endgültig wieder außer Betrieb genommen, müssen Sie keine Mitteilung abgeben.

 

Verfahrensablauf

Sie erwerben ein elektronisches Aufzeichnungssystem (beispielsweise Kasse oder Taxameter)

  • Sie teilen die Daten  des Aufzeichnungssystems einen Monat nach Anschaffung der zuständigen Stelle elektronisch mit.

Sie nehmen ein elektronisches Aufzeichnungssystem (beispielsweise Kasse oder Taxameter) außer Betrieb:

  • Sie teilen die Daten des Aufzeichnungssystems einen Monat nach Außerbetriebnahme der zuständigen Stelle elektronisch mit.

In beiden Fällen:

  • Sie senden die Daten über „www.elster.de“ (vgl. Link) - das Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO“). Dies finden Sie unter dem Reiter „Sonstige Formulare“.
  • Die mitzuteilenden Daten sind unter anderem: Name, Steuernummer, Angabe zur Betriebsstätte, Art, Anzahl, Seriennummer, Hersteller und Modell der Aufzeichnungssysteme, Angaben zur verwendeten Software, verschiedene Angaben zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE); Datum der Anschaffung, Datum der Außerbetriebnahme, Grund der Außerbetriebnahme
  • In der zuständigen Stelle wird die Mitteilung automatisch verarbeitet und unter Ihrer Steuernummer gespeichert. Eine Rückmeldung erfolgt nicht.

Dauer

keine

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO)

www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Taxameter Wegstreckenzähler Kassensysteme

Letzte Aktualisierung: 11.02.2025