Anschaffung eines elektronischen Aufzeichungssystems anzeigen

Wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem (beispielsweise eine elektronische Kasse oder Taxameter) gekauft haben oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie der zuständigen Stelle hierzu Daten elektronisch übersenden.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem (beispielsweise eine elektronische Kasse oder Taxameter) gekauft haben, müssen Sie der zuständigen Stelle hierzu Daten übersenden. Auch die Außerbetriebnahme müssen Sie mitteilen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben ein elektronisches Aufzeichnungssystem erworben oder nehmen es außer Betrieb.

Benötigte Unterlagen

Machen Sie die folgenden Angaben in Ihrer Mitteilung:

  • Name,
  • Steuernummer,
  • Angaben zur Betriebsstätte,
  • Art, Anzahl, Seriennummer, Hersteller und Modell der Aufzeichnungssysteme,
  • Angaben zur verwendeten Software,
  • Angaben zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
  • Datum der Anschaffung,
  • gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme,
  • gegebenenfalls Grund der Außerbetriebnahme

Zu Beachten

keine

Fristen


  • Teilen Sie die Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monat mit.

  • Erstmalig können Sie diese Mitteilung zum 01.01.2025 machen.

  • Bis zum 01.07.2025 gab es eine Übergangsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden.

  • Haben Sie vor dem 01.07.2025 ein elektronisches Aufzeichnungssystem angeschafft und endgültig wieder außer Betrieb genommen, müssen Sie keine Mitteilung abgeben.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen die Daten des Aufzeichnungssystems der zuständigen Stelle elektronisch mit.
  • Sie senden die Daten über „www.elster.de“ (siehe Link).
    • Sie nutzen das Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“. Dies finden Sie unter dem Reiter „Sonstige Formulare“.
  • In der zuständigen Stelle wird die Mitteilung automatisch verarbeitet und unter Ihrer Steuernummer gespeichert.
  • Sie erhalten keine Rückmeldung.

Dauer

keine

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO)

www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Firmenanschrift mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Taxameter Wegstreckenzähler Kassensysteme

Letzte Aktualisierung: 11.02.2026