Voraussetzungen
Sie erwerben ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder Sie nehmen es außer Betrieb
Benötigte Unterlagen
Die mittzuteilenden Daten sind: Name, Steuernummer, Art der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), Art, Anzahl und Seriennummer der Aufzeichnungssysteme, Datum der Anschaffung, Datum der Außerbetriebnahme
Zu Beachten
Fristen
Teilen Sie die Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monat mit.
Erstmalig können Sie diese Mitteilung zum 01.01.2025 machen. Bis zum 01.07.2025 gibt es eine Übergangsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden. Haben Sie vor dem 01.07.2025 ein elektronisches Aufzeichnungssystem angeschafft und endgültig wieder außer Betrieb genommen, müssen Sie keine Mitteilung abgeben.