Beschreibung der Leistung
Die Vormundschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich, also ohne Bezahlung, geführt. Dennoch haben ehrenamtliche Vormünder Anspruch darauf, sich Ihre Ausgaben erstatten zu lassen.
Das bedeutet: Sie können das Geld zurückfordern, das Sie bei der Ausübung der Vormundschaft ausgegeben haben. Diese Erstattung erfolgt aus dem Vermögen des Mündels – so nennt man das minderjährige Kind, das unter Ihrer Vormundschaft steht.
Wenn Sie die Vermögenssorge für das Mündel haben, können Sie die Erstattung direkt aus dem verwalteten Vermögen entnehmen. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht über den Betrag, der Ihnen zusteht. Ist das Mündel mittellos, übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben:
- Fahrtkosten
- Kosten für eine angemessene Versicherung (zum Beispiel Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Vormundschaft entstehen könnten)
- Kosten für Lebensunterhalt und Erziehung, wenn das Mündel in Ihrem Haushalt lebt
Wenn Sie Ihre Ausgaben nicht einzeln abrechnen möchten, können Sie stattdessen eine pauschale Aufwandsentschädigung beantragen. Diese beträgt 425 Euro pro Jahr (Stand 2025). Die erste Zahlung erfolgt ein Jahr nach Ihrer Bestellung als Vormund.
Die pauschale Entschädigung gilt nur für ehrenamtlich tätige Vormünder. Jugendämter oder Vereine können diesen Anspruch nicht geltend machen.