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Genehmigung für Rechts-, Finanz- und Handelsgeschäfte eines Vormundes beantragen

Wenn Sie als Vormund bestimmte Rechts-, Finanz- und Handelsgeschäfte für ihr Mündel (unter Vormundschaft stehende Person) tätigen wollen, müssen Sie dafür zunächst eine familiengerichtliche Genehmigung einholen.

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Beschreibung der Leistung

Als gerichtlich bestellter Vormund tragen Sie eine wichtige Verantwortung. Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich um die Person und das Vermögen Ihres Mündels zu kümmern und ihn rechtlich zu vertreten.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte, die Sie für Ihr Mündel tätigen, benötigen Sie die Genehmigung des Familiengerichts.

Beispiele für solche Rechtsgeschäfte:

  • Kauf, Verkauf eines Grundstücks
  • Belastung eines Grundstücks, etwa mit einer Hypothek
  • Verfügung über eine Erbschaft oder den künftigen gesetzlichen Erbteil
  • Verfügung über das gesamte Vermögen des Mündels
  • Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
  • Abschluss eines Erbteilungsvertrags
  • Gründung, Kauf, Verkauf oder Auflösung eines Erwerbgeschäfts
  • Verfügung über Forderungen oder Rechte, durch die der Mündel Geld erhalten würde, zum Beispiel zur Abtretung einer Forderung
  • Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, die länger als ein Jahr nach der Volljährigkeit des Mündels fortdauern
  • Abschluss von Ausbildungsverträgen mit mehr als einjähriger Dauer
  • Aufnahme eines Darlehens
  • Eingehung einer Bürgschaft
  • Vergleich, wenn der Streitwert über 6.000 € liegt (Ausnahme: gerichtliche Vergleiche in schriftlicher oder protokollierter Form)

Diese Liste ist nicht vollständig. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Wenn Sie als Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts abschließen, ist dieser Vertrag zunächst unwirksam. Er wird nur gültig, wenn das Familiengericht nachträglich die Genehmigung erteilt. Einige Rechtsgeschäfte können jedoch gar nicht nachträglich genehmigt werden. Einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Genehmigung vorgenommen werden, sind in jedem Fall unwirksam.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie erhalten die familiengerichtliche Genehmigung, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft keine gravierenden negativen Folgen für Ihren Mündel nach sich zieht.

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie alle Unterlagen ein, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft zu tun haben.

Zu Beachten

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dafür an einen Rechtsanwalt beziehungsweise Notar. Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie das Rechtsgeschäft durchführen. Nicht in allen Fällen ist eine nachträgliche Genehmigung möglich.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie Ihren Antrag auf Genehmigung des Rechts-, Finanz- und Handelsgeschäft bei der zuständigen Stelle ein.
  • Geben Sie das Aktenzeichen an.
  • Legen Sie Ihrem Antrag die entsprechenden Verträge, Gutachten oder sonstige Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert fehlende Unterlagen oder Stellungnahmen an.
    • In Fällen, in denen Sie von der Vertretung ausgeschlossen sind, beispielsweise weil Sie an dem Rechtsgeschäft auch auf der anderen Seite beteiligt sind, wird das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen.
    • In einigen Fällen, beispielsweise bei Immobilienverkäufen, kann auch die Hinzuziehung von Sachverständigen notwendig werden.
  • Das Familiengericht entscheidet über Ihren Antrag durch Beschluss.
  • Sie erhalten eine Mitteilung.

Dauer

In der Regel erhalten Sie die Genehmigung innerhalb von wenigen Wochen.

Gebühren

Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 1799 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1799.html



§ 1848 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1848.html



§ 1850 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1850.html



§ 1852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1852.html



§ 1854 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1854.html



§ 1856 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Nachträgliche Genehmigung

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1856.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Meldeadresse mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Familiengerichtliche Genehmigung für Vormund Genehmigungspflichtige Handlungen des Vormunds Genehmigung für Vormund

Letzte Aktualisierung: 22.04.2025