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Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen

Wenn Sie in einem Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstreckerin oder Testamentsvollstrecker eingesetzt wurden, können Sie ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie in einem Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstreckerin oder Testamentsvollstrecker bestimmt wurden, können Sie beim Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient als Nachweis für die Rechtsstellung der Person, die ihn ausweist. Es zeigt, dass Sie berechtigt sind, den letzten Willen der verstorbenen Person umzusetzen und zum Beispiel die Verwaltung des Nachlasses zu übernehmen. Sie benötigen dieses Zeugnis beispielsweise bei Banken oder Behörden, um die Angelegenheiten des Nachlasses zu regeln.

Alternativ können Sie den Antrag auch von einer Notarin oder einem Notar aufnehmen lassen.
Mit Ihrem Antrag erklären Sie zugleich, dass Sie dieses Amt annehmen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind in einem Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstrecker benannt.

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie zuerst unbedingt das Original des Testaments ein.

Bringen Sie die folgenden Unterlagen zum Termin mit:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Original oder eine (notariell) beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde des Erblassers

Sie können die Sterbeurkunde auch vor dem Termin mit der Post an die zuständige Stelle senden. Alternativ können Sie die Sterbeurkunde vorab entweder persönlich bei der Wachtmeisterei beziehungsweise Poststelle des Gerichts abgeben oder diese in einem verschlossenen Umschlag in den Hausbriefkasten einwerfen.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Sie können den Antrag auch über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären. Die zusätzlich erforderliche eidesstattliche Versicherung können nur Sie persönlich abgeben. Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Antrag beurkunden.

Fristen

Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen.

Verfahrensablauf

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (meist Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat). Sie müssen dazu persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen.

  • Stellen Sie dort den Antrag auf Terminvereinbarung zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
  • Nutzen Sie dazu den Online-Dienst "Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen". Mit dem Online-Dienst stellen Sie einen Antrag für eine Terminvereinbarung zur Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei bei der für Sie zuständigen Stelle.
  • Alternativ können Sie auch das vorgesehene Formular nutzen.
  • Geben Sie unbedingt vor dem Termin das Testament oder den Erbvertrag im Original bei der für Sie zuständigen Stelle ab.
  • Ein Termin wird erst vergeben, wenn das Testament vom Gericht eröffnet wurde.
  • Für den Fall, dass das Testament sich bei einem anderen Gericht in Verwahrung befindet, muss die Übersendung des Testaments abgewartet werden.
  • Die zuständige Stelle meldet sich bei Ihnen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Im Termin geben Sie persönlich vor der zuständigen Stelle eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht.
  • Dies ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle darauf verzichtet.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Berechtigung und stellt das Testamentsvollstreckerzeugnis aus.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Für die Amtsannahmebescheinigung fällt eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR an.

Die Höhe der Gebühren zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab und ergibt sich aus der Gebührentabelle im Anhang zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 2368 Bürgerliches Gesetzbuch - Testamentsvollstreckerzeugnis (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2368.html



Nr. 12413 KV Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) - Kostenverzeichnis Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker (GnotKG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html



Nr. 12210 KV Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare -Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses (GnotKG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 23.03.2025