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Eintragungserklärung für das Grundbuch öffentlich beglaubigen lassen

Wenn Sie eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen lassen wollen, müssen Sie grundsätzlich beglaubigte oder beurkundete Unterlagen vorlegen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Eintragung im Grundbuch vornehmen lassen möchten, müssen die dafür notwendigen Erklärungen beglaubigt oder notariell beurkundet sein. Das betrifft insbesondere Eintragungsbewilligungen von Personen, die durch die Eintragung benachteiligt werden.
Beispiele:

  • Löschung einer Hypothek: Hier ist der Gläubiger betroffen. Seine beglaubigte oder notariell beurkundete Zustimmung, die sogenannte Löschungsbewilligung ist erforderlich.
  • Weitere notwendige Erklärungen: Auch andere Erklärungen, die für die Eintragung erforderlich sind, müssen beglaubigt oder beurkundet sein, beispielsweise:
    • Auflassungserklärungen: Die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer bei einem Grundstückskauf.
    • Abtretungs- oder Belastungserklärungen: Etwa, wenn ein Grundpfandrecht übertragen wird.
    • Zustimmungserklärungen des Eigentümers: Zum Beispiel bei der Löschung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
    • Vereinigungs-, Zuschreibungs- und Teilungserklärungen: Wenn Grundstücke zusammengelegt, aufgeteilt werden.

Beglaubigungen und Beurkundungen werden von Notaren und Notarinnen durchgeführt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen lassen.

Benötigte Unterlagen

Je nach gewünschter Eintragung, müssen Sie andere Unterlagen vorlegen.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Das Grundbuchamt nimmt keine Beurkundungen oder Beglaubigungen vor. Wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.
Suchen Sie über die bundesweite Notarsuche einen Notar aus.

  • Vereinbaren Sie einen Termin.
  • Lassen Sie sich von dem Notar zu der gewünschten Eintragung beraten.

Der Notar beurkundet oder beglaubigt die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen und beantragt in der Regel auch die Eintragung beim Grundbuchamt für Sie.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist von dem jeweiligen Notar abhängig.

Gebühren

Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 

Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 19 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html

§ 20 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__20.html

§ 22 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__22.html

§ 26 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__26.html

§ 29 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html

§ 311b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Objektadresse mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Formzwang Grundbuch Grundbuch Beurkundung

Letzte Aktualisierung: 18.05.2025