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Löschungsbewilligung für das Grundbuch öffentlich beglaubigen lassen

Wenn Sie einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung der Person oder Institution, der das Recht zusteht. Diese Erklärung nennt man Löschungsbewilligung.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen möchten, brauchen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung von der Person oder Institution, die durch die Löschung betroffen ist. Das ist die Person, die ihr Recht durch die Löschung verliert.
Beispiele:

  • Möchten Sie eine Grundschuld löschen lassen, benötigen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers. Das ist in der Regel eine Bank.
  • Soll ein Wohnungsrecht gelöscht werden, brauchen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung der Person, die das Wohnungsrecht innehat.

Diese Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten ein Recht im Grundbuch löschen lassen.
Sie verfügen über die Löschungsbewilligung der Person, deren Recht Sie löschen lassen möchten.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Zu Beachten

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Das Grundbuchamt nimmt keine Beglaubigungen vor. Wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.

  • Suchen Sie über die bundesweite Notarsuche (siehe Links) einen Notar aus.
  • Vereinbaren Sie einen Termin.
  • Lassen Sie sich von dem Notar zu der gewünschten Eintragung beraten.
  • Der Notar beglaubigt die Bewilligung und beantragt in der Regel auch die Eintragung beim Grundbuchamt für Sie.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Notariat ab.

Gebühren

Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.

 

Rechtsbehelf

keiner

Rechtsgrundlage

§ 19 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html



§ 29 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html



Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Objektadresse mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 18.05.2025