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Unternehmen steuerlich abmelden

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einstellen oder verlegen, müssen Sie die zuständige Stelle informieren.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Ihre

  • gewerbliche Tätigkeit
  • selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

vorläufig oder endgültig einstellen oder verlegen, müssen Sie dies umgehend der zuständigen Stelle melden.
Sie müssen die zuständige Stelle ebenfalls informieren bei

  • Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
  • Einbringung in eine Kapital- oder Personengesellschaft
  • Auflösung einer Körperschaft oder
  • Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung (beispielsweise Bau-Arbeitsgemeinschaften).

Falls Sie Ihr Gewerbe oder Ihre Betriebsstätte bei der zuständigen Gemeinde abmelden oder ummelden, wird die Gemeinde diese Information weiterleiten, sodass keine weitere Mitteilung notwendig ist.
In allen anderen Fällen müssen Sie selbst die zuständige Stelle formlos informieren und mitteilen, wann und welche Tätigkeit Sie eingestellt oder verlegt haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine

Benötigte Unterlagen

  • Verträge oder Beschlüsse, die im Zusammenhang mit der Ab- oder Ummeldung stehen (beispielsweise Vertrag über die Veräußerung oder Übertragung)

Zu Beachten

  • Über das ELSTER Portal haben Sie die Möglichkeit, Nachrichten und Unterlagen elektronisch an die zuständige Stelle zu versenden.
  • Falls Sie davon ausgehen, dass Ihre Jahreseinkünfte zukünftig erheblich vom Vorjahr abweichen werden, teilen Sie dies bitte der zuständigen Stelle mit und beantragen gegebenenfalls die Anpassung Ihrer Vorauszahlungen. Hierfür steht Ihnen über ELSTER das Antragsformular “Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen“ zur Verfügung.

Fristen

Sie müssen die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses (beispielsweise Einstellung) informieren.

Verfahrensablauf

  • Sie sollten die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit möglichst zeitnah schriftlich und formlos vornehmen. Es wird kein spezieller Vordruck benötigt.
  • Über den Online-Dienst ELSTER (Elektronische Steueranmeldung) – sonstige Nachricht – können Sie die zuständige Stelle informieren und gegebenenfalls Dokumente (wie beispielsweise den Vertrag über die Veräußerung oder Übertragung) beifügen.
  • Die zuständige Stelle sendet Ihnen daraufhin einen Fragebogen zu. Bei Bedarf werden zusätzliche Unterlagen angefordert.
  • Zuvor festgesetzte Vorauszahlungsbeträge werden gegebenenfalls angepasst. In diesem Fall erhalten Sie einen (geänderten) Bescheid über die Vorauszahlungen.
  • Möglicherweise ändert sich Ihre Steuernummer für die Einkommensteuererklärung. Die Mitteilung über die Änderung der Steuernummer erfolgt schriftlich.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§§ 85, 88, 90, 93, 97, 137 und 138 Abgabenordnung (AO)

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html



§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 18.04.2025