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Berichtigung des Erbbauberechtigten beantragen

Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt.

Beschreibung der Leistung

Das Erbbaurecht gibt Ihnen die Möglichkeit, auf einem fremden Grundstück Ihr eigenes Gebäude zu errichten, ohne das Grundstück zu kaufen. Dafür zahlen Sie einen regelmäßigen Erbbauzins, der in einem Vertrag festgelegt wird.


Das Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder als Sicherheit für Kredite genutzt werden.



Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn sich die Person des Erbbauberechtigten geändert hat und sich der wahre Erbbauberechtigte noch nicht aus dem Erbbaugrundbuch ergibt, wie zum Beispiel bei einem Erbfall. Das betrifft nicht die Fälle, bei denen sich lediglich eine Namensänderung ergeben hat, wie beispielsweise bei einer Heirat.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt.

Benötigte Unterlagen

  • schriftlicher Eintragungsantrag in öffentlich beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag zugleich die Zustimmung des wahren Erbbauberechtigten enthält (siehe dazu unten)
  • öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung der beziehungsweise des zu Unrecht als Erbbauberechtigter Eingetragenen (sogenannter Buchberechtigter) oder
  • Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
  • öffentlich beurkundete oder öffentlich beglaubigte Zustimmung der einzutragenden wahren Erbbauberechtigten beziehungsweise des einzutragenden wahren Erbbauberechtigten oder
  • Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde oder
  • Antrag eines Vollstreckungsgläubigers, der Inhaber eines gegen den wahren Berechtigten vollstreckbaren Titels ist nebst Vorlage des entsprechenden Titels (Gerichtsurteil) und Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch öffentliche Urkunde

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Wenn Sie den Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall einreichen, wir keine Gebühr für die Eintragung eines Erben erhoben.

Verfahrensablauf

  • Sie beziehungsweise die beurkundende Notarin oder Notar beantragen die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle. Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen sind notariell beurkundet beziehungsweise beglaubigt.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte an.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Das Erbbaugrundbuch wird berichtigt.
  • Sie und die Notarin oder der Notar erhalten eine Eintragungsmitteilung.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Für die berichtigende Eintragung einer Erbbauberechtigten oder eines Erbbauberechtigten wird eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert (Wert des Erbbaurechts). Sie beträgt  mindestens EUR 15 bis höchstens EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000).

Zusätzlich fallen Notarkosten an.

Rechtsbehelf

Grundbuchbeschwerde

Rechtsgrundlage

§ 13 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__13.html



§ 19 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html



§ 22 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__22.html



§ 29 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html



Anlage 1 Nummer 14110 ff. zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Erbbaurecht berichtigen Neuer Erbbauberechtigter

Letzte Aktualisierung: 08.11.2025