Beschreibung der Leistung
Das Erbbaurecht gibt Ihnen die Möglichkeit, auf einem fremden Grundstück Ihr eigenes Gebäude zu errichten, ohne das Grundstück kaufen zu müssen. Dafür zahlen Sie einen regelmäßigen Erbbauzins, der in einem Vertrag festgelegt wird. Dieser Vertrag gilt für bis zu 99 Jahre.
Das Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder als Sicherheit für Kredite genutzt werden. Die Person oder Institution, die das Grundstück bereitstellt, wird Erbbaurechtsausgeber genannt. Das können Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder Privatpersonen sein.
Ein Erbbaurecht kann auch mehrere Grundstücke oder bestehende Erbbaurechte umfassen.
Grundsätzlich müssen für die Eintragung dieser Gesamterbbaurechte die betroffenen Grundstücke
- im selben Grundbuchamtsbezirk und
- im selben Katasteramtsbezirk liegen und
- unmittelbar aneinandergrenzen.
Davon kann abgewichen werden, wenn
- die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und
- Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist oder
- das Erbbaurecht in Wohnung - oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll.
Das Grundbuchamt trägt das Erbbaurecht ins Grundbuch ein und erstellt dafür ein eigenes Erbbaugrundbuch.