Erbbaurecht an mehreren Grundstücken oder an Erbbaurechten eintragen lassen

Mit einem Erbbaurecht können Sie auf fremdem Boden Ihr eigenes Haus bauen, ohne das Grundstück zu kaufen. Sie zahlen dafür einen regelmäßigen Erbbauzins. Dieses Recht können Sie für ein einzelnes Grundstück, für mehrere Grundstücke oder bestehende Erbbaurechte erhalten.

Beschreibung der Leistung

Das Erbbaurecht gibt Ihnen die Möglichkeit, auf einem fremden Grundstück Ihr eigenes Gebäude zu errichten, ohne das Grundstück kaufen zu müssen. Dafür zahlen Sie einen regelmäßigen Erbbauzins, der in einem Vertrag festgelegt wird. Dieser Vertrag gilt für bis zu 99 Jahre.


Das Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder als Sicherheit für Kredite genutzt werden. Die Person oder Institution, die das Grundstück bereitstellt, wird Erbbaurechtsausgeber genannt. Das können Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder Privatpersonen sein.


Ein Erbbaurecht kann auch mehrere Grundstücke oder bestehende Erbbaurechte umfassen.


Grundsätzlich müssen für die Eintragung dieser Gesamterbbaurechte die betroffenen Grundstücke

  • im selben Grundbuchamtsbezirk und
  • im selben Katasteramtsbezirk liegen und
  • unmittelbar aneinandergrenzen.

Davon kann abgewichen werden, wenn

  • die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und
  • Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist oder
  • das Erbbaurecht in Wohnung - oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll.

Das Grundbuchamt trägt das Erbbaurecht ins Grundbuch ein und erstellt dafür ein eigenes Erbbaugrundbuch.

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Gesamterbbaurecht

  • Sie einigen sich mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise mit den Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht.
  • Die Eintragung eines Vermerks erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs der betroffenen Grundstücke.
  • Ein eigenes Erbbaugrundbuch wird angelegt.

Voraussetzungen für ein Untererbbaurecht

  • Eine Einigung zwischen der oder dem Obererbbauberechtigten und der oder dem Untererbbauberechtigten ist erforderlich.
  • Das Untererbbaurecht wird im Grundbuch des Obererbbaurechts eingetragen.
  • Auch für das Untererbbaurecht wird ein eigenes Erbbaugrundbuch erstellt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag zugleich die Eintragungsbewilligung enthält

oder

  • schriftlicher Antrag des zukünftigen Erbbauberechtigten oder der Erbbauberechtigten bei Bestellung eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten beziehungsweise des Untererbbauberechtigten oder der Untererbbauberechtigten bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht und zudem
  • die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer beziehungsweise des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
  • Nachweis über die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und zukünftigem Erbbauberechtigten beziehungsweise Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
  • gegebenenfalls beglaubigte Karte des Katasteramtes als Nachweis darüber, dass die Grundstücke nahe beieinanderliegen
  • gegebenenfalls Glaubhaftmachung der Tatsache der (vollendeten oder beabsichtigten) Errichtung eines einheitlichen Bauwerks oder eines Bauwerks mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den Grundstücken beziehungsweise die Tatsache der beabsichtigten Teilung des Erbbaurechts in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
  • gegebenenfalls weitere Nachweise und Genehmigungen

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Eintragung beim Grundbuchamt. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, der die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen beglaubigt oder beurkundet hat, die Eintragung.
  • Die zuständige Stelle prüft die erforderlichen Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte an.
  • Das Erbbaugrundbuch wird angelegt.
  • Das Erbbaurecht wird eingetragen.
  • Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung.
  • Sie erhalten die Rechnung der zuständigen Stelle.
  • Sie begleichen die Rechnung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist individuell abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Für die Eintragung des Erbbaurechts fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert. Sie liegt zwischen mindestens 15 EUR und höchstens 26.585 EUR. Die Höhe der Gebühr wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet.



Zusätzlich fallen Notarkosten an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei  Ihrer Notarin beziehungsweise Ihrem Notar.

Rechtsbehelf

Grundbuchbeschwerde

Rechtsgrundlage

§ 6a Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__6a.html



§ 13 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__13.html



§ 19 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html



§ 29 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html



§ 43 GNotKG

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__43.html



§ 49 GNotKG

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__49.html



§ 52 GNotKG

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__52.html



Anlage 1 Nummer 14110 ff. zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html



§ 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/__1.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Objektadresse mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Gesamterbbaurecht Erbbaurecht mehrere Grundstücke

Letzte Aktualisierung: 14.12.2025