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Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung beantragen

Sie können eine Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine tierschutzrechtlichen Bedenken.
  • Die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter besitzen die erforderliche Sachkunde
  • Sie beziehungsweise die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verfügen über die erforderlich persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit.
  • Die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Einrichtungen sind zur artgerechten Haltung der Tiere geeignet.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
  • Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate

Machen Sie in Ihrem Antrag die folgenden Angaben:

  • geplante Tätigkeiten
  • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
  • Angaben über die für die Tätigkeiten verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
  • Arten und jeweilige Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen

Reichen Sie mit Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen ein:

  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • Lageplan der Gebäude und Flächen mit Darstellung der Nutzung sowie Miet- oder Pachtvertrag beziehungsweise Eigentumserklärung

Zu Beachten

Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Tiergattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Die zuständige Stelle prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind beispielsweise Tierheime sowie Tierpensionen in Wohngebieten baurechtlich nicht zulässig. Der Fachbereich empfiehlt daher vor Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Fachbehörden zu erfragen.

Fristen

Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie mit der Haltung der Tiere beginnen dürfen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis höchstens 6 Monate, wenn alle erforderlichen Unterlagen und alle notwendigen Nachweise vorliegen.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand.

Rechtsgrundlage

§ 11 Absatz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html



§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV3P6

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Tierhaltung Tierunterkunft Tierschutzeinrichtung

Letzte Aktualisierung: 23.05.2025