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Asylbewerberleistungen beantragen

Wenn Sie in Deutschland Asyl suchen und dabei finanzielle oder medizinische Hilfe brauchen, können Sie Asylbewerberleistungen beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Als Asylbewerberin oder Asylbewerber können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Es gibt verschiedene Leistungsarten:

Die Grundleistungen sollen Ihren notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für Ihren notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche Ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern sollen.

Als werdende Mutter können Sie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. Das kann Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung (zum Beispiel Windeln und eine Wickeltasche) sein.

Die Gesundheitsleistungen sollen Ihre gesundheitliche Versorgung gewährleisten, wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind. Sie decken zum Beispiel ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Impfungen ab.

Die sonstigen Leistungen können besondere Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts oder der Bedürfnisse Ihrer Kinder sein (zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf). Auch möglich sind Leistungen für Dolmetscher und Kosten für die Beschaffung eines Passes.

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen, in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig an Sie erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation, der Größe Ihrer Familie und Ihrem Aufenthaltsort, kann die Art und die Höhe der Leistungen variieren. Die Höhe der gewährten Leistungen wird regelmäßig an Ihre Lebensumstände angepasst.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
  • Sie halten sich in Deutschland auf.
  • Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24 (1), oder 25 (4) S. 1 Aufenthaltsgesetz.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) Aufenthaltsgesetz und die Entscheidung über die Aussetzung Ihrer Abschiebung liegt noch nicht 18 Monate zurück.
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz.
    • Sie sind Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz.
    • Sie haben nach Ablauf des Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel beantragt, diesen jedoch noch nicht erhalten und sind im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.
  • Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder es ist nicht ausreichend zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (SGB II und SGB XII) oder Hilfe zum Lebensunterhalt.
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über aktuellen Aufenthalt (zum Beispiel Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweise über Vermögen (zum Beispiel Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
  • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)

Gegebenenfalls zusätzlich:

  • Nachweis über Kranken-, Pflege- und sonstige Versicherungen
  • Leistungsbezogene Nachweise (zum Beispiel Mutterpass, Schulbescheinigung, Kostenvoranschläge, Bescheide, Fahrtkostenbelege)
  • Nachweis über frühere Sozialleistungen (zum BeispielAufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
  • Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
  • Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt
  • Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle errechnet Ihre Bedarfe, entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung. Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung sowie Informationen über die Möglichkeit Widerspruch zu erheben.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält Angaben zum Umfang der Leistung und den Beginn der Zahlung oder Bereitstellung.

Dauer

Bis zu mehreren Wochen

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html

Adresse und Kontakt

Amt für Migration

Leistungen für Asylbewerber Referat M43

Aufgrund des hohen Publikumsandrangs sind Vorsprachen ohne Termin nicht möglich. Seit 26.10.23 findet eine Terminsprechstunde statt.

Telefonische Erreichbarkeit:
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Letzte Aktualisierung: 19.07.2025