Voraussetzungen
Abweichend von den gesetzlichen Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkte können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Veranstaltungsort erfüllt nicht alle Anforderungen an Einfriedung, Zugangswege und Reinigungsmöglichkeiten, die normalerweise für Viehausstellungen oder Viehmärkte vorgeschrieben sind.
- Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bekämpfung von Tierseuchen, die gegen die Veranstaltung sprechen würden.
- Ihre Veranstaltung ist eine Viehausstellung, ein Viehmarkt geringen Umfangs oder ein Jahr- oder Wochenmarkt, der von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit ist.
Benötigte Unterlagen
Machen Sie im Antrag folgende Angaben und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei:
- ausgefüllter Antrag auf Ausnahmegenehmigung (mit Angaben zur Veranstaltung, zum Veranstaltungsort und zum Tierbestand)
- Begründung zur Notwendigkeit der beantragten Ausnahme
- Lageplan des Veranstaltungsorts mit Kennzeichnung der Ein- und Ausgänge
- Nachweis über vorhandene Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten für Fahrzeuge und Personen
- Angaben zur Unterbringung der Tiere (zum Beispiel Unterkunftsräume, Quarantäneräume)
- Hygienekonzept der Veranstaltung
- gegebenenfalls tierärztliches Gutachten oder eine fachliche Stellungnahme
- gegebenenfalls. Nachweis über eine Befreiung von der amtstierärztlichen Untersuchung (zum Beispiel bei Jahr- oder Wochenmärkten)
- gegebenenfalls frühere Genehmigungsbescheide oder vergleichbare Unterlagen (bei wiederkehrenden Veranstaltungen)
Zu Beachten
Folgende Anforderungen für den Veranstaltungsort müssen Sie als veranstaltende Person erfüllen, wenn Sie keine Ausnahmegenehmigung haben:
- Der Ort, an dem die Viehausstellung oder der Viehmarkt abgehalten oder eingerichtet werden soll, ist so eingefriedet, dass die Ein- und Ausgänge überwacht werden, über die die Tiere verbracht werden können.
- Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
- Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ist ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden.
- Der Boden des Platzes hat Gefälle zu einem Abfluss, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
- Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh haben einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände.
- Unterkunftsräume für Vieh sind ausreichend beleuchtet.
- Soweit erforderlich, sind die Räume in Buchten unterteilt und verfügen über Vorrichtungen zum Anbinden.
- Es ist eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere vorhanden.
- Für beim Auftrieb tätige Personen sind Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden.
- Es ist eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten vorhanden.
Diese landwirtschaftlichen Nutztiere zählen zur Kategorie Vieh:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
- Schafe und Ziegen,
- Schweine,
- Hasen, Kaninchen,
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
- Gehegewild,
- Kameliden.
Beachten Sie, dass eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden kann, wenn keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen. Eine genaue Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle ist daher erforderlich
Fristen
Wenden Sie sich frühzeitig, jedoch mindestens 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung an die zuständige Stelle.
Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung vor der Durchführung der geplanten Veranstaltung.