Voraussetzungen
Abweichend von den gesetzlichen Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkte können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Veranstaltungsort erfüllt nicht alle Anforderungen an Einfriedung, Zugangswege und Reinigungsmöglichkeiten, die normalerweise für Viehausstellungen oder Viehmärkte vorgeschrieben sind.
- Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bekämpfung von Tierseuchen, die gegen die Veranstaltung sprechen würden.
- Ihre Veranstaltung ist eine Viehausstellung, ein Viehmarkt geringen Umfangs oder ein Jahr- oder Wochenmarkt, der von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit ist.
- Der Veranstaltungsort verfügt über befestigte Flächen und Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion sowie geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere.
- Es entsteht keine Gefährdung durch die Abweichung im Hinblick auf Tiergesundheit und Seuchenschutz.
Benötigte Unterlagen
Machen Sie im Antrag folgende Angaben und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei:
- ausgefüllter Antrag auf Ausnahmegenehmigung (mit Angaben zur Veranstaltung, zum Veranstaltungsort und zum Tierbestand)
- Begründung zur Notwendigkeit der beantragten Ausnahme
- Lageplan des Veranstaltungsorts mit Kennzeichnung der Ein- und Ausgänge
- Nachweis über vorhandene Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten für Fahrzeuge und Personen
- Angaben zur Unterbringung der Tiere (zum Beispiel Unterkunftsräume, Quarantäneräume)
- Hygienekonzept der Veranstaltung
- gegebenenfalls tierärztliches Gutachten oder eine fachliche Stellungnahme
- gegebenenfalls Nachweis über eine Befreiung von der amtstierärztlichen Untersuchung (zum Beispiel bei Jahr- oder Wochenmärkten)
- gegebenenfalls frühere Genehmigungsbescheide oder vergleichbare Unterlagen (bei wiederkehrenden Veranstaltungen)
Zu Beachten
Folgende Anforderungen für den Veranstaltungsort müssen Sie als veranstaltende Person erfüllen, wenn Sie keine Ausnahmegenehmigung haben:
- Der Ort, an dem die Viehausstellung oder der Viehmarkt abgehalten oder eingerichtet werden soll, ist so eingefriedet, dass die Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
- Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
- Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ist ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden.
- Der Boden des Platzes hat Gefälle zu einem Abfluss, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
- Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh haben einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände.
- Unterkunftsräume für Vieh sind ausreichend beleuchtbar.
- Soweit erforderlich, sind die Räume in Buchten unterteilt und verfügen über Anbindevorrichtungen.
- Es ist eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere vorhanden.
- Für beim Auftrieb tätige Personen sind Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden.
- Es ist eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten vorhanden.
Diese landwirtschaftlichen Nutztiere zählen zur Kategorie Vieh:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
- Schafe und Ziegen,
- Schweine,
- Hasen, Kaninchen,
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
- Gehegewild,
- Kameliden.
Fristen
Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung.
Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung, um einen Viehmarkt oder eine Viehausstellung, einen Jahr- oder Wochenmarkt, bei dem lebende landwirtschaftliche Nutztiere angeboten oder ausgestellt werden, durchzuführen, ohne die Anforderungen an den Veranstaltungsort erfüllen zu müssen.