Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Mobile Röntgeneinrichtung in der Tiermedizin Genehmigung beantragen oder wesentliche Änderung anzeigen

Sie möchten eine mobile Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit einer Anwendung am Tier in der Tierheilkunde betreiben oder den Betrieb wesentlich ändern? Wie Sie den Betrieb oder die Änderung anzeigen und die erforderliche Genehmigung erhalten, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine mobile tiermedizinische Röntgeneinrichtung betreiben möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.


Das gilt unabhängig davon, ob die Untersuchung beim Tier direkt vor Ort erfolgt oder die Einrichtung in einem mobilen Raum betrieben wird.



Wenn sich für diese Genehmigung wesentliche Änderungen ergeben, müssen Sie diese Änderungen der zuständigen Stelle mitteilen. Dies zum Beispiel der Fall, wenn Sie den Bildempfänger der genehmigten Röntgeneinrichtung wechseln oder sich die Daten der strahlenschutzbeauftragten Personen ändern.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie und Ihre gesetzlichen Vertreter oder Ihre zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten und die zum Strahlenschutz beauftragte, Personen verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Sie und Ihre gesetzlichen Vertreter oder Ihre zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten und die zum Strahlenschutz beauftragten Personen verfügen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
  • Sie haben, sofern erforderlich, die notwendige Anzahlen von Strahlenschutzbeauftragten bestellt. Diesen sind die erforderlichen Befugnisse eingeräumt, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  • Sie verfügen über ausreichend geeignetes Personal. Diese verfügen über das notwendige Wissen und Fertigkeiten, die sie im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen benötigen.
  • Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.
  • Die Röntgeneinrichtung entspricht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen.
  • Ein Sachverständigenprüfbericht liegt vor.
  • Es sind geeignete Strahlenschutzmaßnahmen getroffen (Schutz Dritter, Abschirmung, organisatorische Maßnahmen).
  • Die Dosisgrenzwerte für Personal und unbeteiligte Personen werden eingehalten.
  • Sie verfügen über die erforderlichen Regelungen zur Qualitätssicherung.
  • Die Anlage wird regelmäßig geprüft und gewartet.
  • Auch außerhalb fester Röntgenräume ist ein ausreichender Schutz vor Strahlung gewährleistet.
  • Sie verfügen über geeignete organisatorische Maßnahmen für wechselnde Einsatzorte.
  • Die Tätigkeit ist sinnvoll und gerechtfertigt. Der Nutzen überwiegt die möglichen Risiken durch die Strahlung.
  • Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen nicht entgegenstehen.
  • Sie verfügen über eine Approbation oder eine vorübergehende Berechtigung zur Ausübung eines ärztlichen Berufes nach dem Strahlenschutzgesetz.

Benötigte Unterlagen

  • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
    • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
    • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
  • falls erforderlich: Exemplar der Strahlenschutzanweisung
  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
  • Bauartzulassungsschein mit dem Nachweis über das Ergebnis der Qualitätskontrolle oder CE-Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. Aktualisierungsnachweis
  • Approbation beziehungsweise Nachweis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der bestellten strahlenschutzbeauftragten Person

Zu Beachten

Es gibt keine besonderen Hinweise zu beachten.

Fristen

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die mobile Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentliche Änderungen in Kraft treten.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Genehmigung für den Betrieb oder für eine wesentliche Änderung bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage

Rechtsgrundlage

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__12.html



§ 13 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__13.html



§ 15 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__15.html



§ 19 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__19.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Amt für Verbraucherschutz
Strahlenschutz

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Suchwörter: Tierarzt Strahlenschutz Tierärztin Mobil Röntgen Genehmigung Röntgeneinrichtung Tierheilkunde Tier

Letzte Aktualisierung: 10.07.2026