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Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei Suchterkrankungen, Bewilligung

Sie leben aufgrund einer Suchterkrankung in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.

Beschreibung der Leistung

Sie leben aufgrund einer Suchterkrankung in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.



Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung in Deutschland. Sie unterstützt Sie finanziell, wenn Sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und keinen Anspruch auf andere Leistungen wie Bürgergeld haben. Sie ist Teil der Sozialhilfe und soll Ihr Existenzminimum sichern.



Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, wenn Sie vorübergehend, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, nicht arbeiten können. Die Unterstützung hilft Ihnen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bezahlen können, weil Ihr Einkommen oder Vermögen dafür nicht ausreicht.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sozialhilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, das heißt weder Einkommen noch Vermögen reichen hierfür aus. Voraussetzung ist eine vorübergehende, mindestens 6-monatige, aber nicht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt, dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Ein Anspruch könnte auch bestehen, wenn eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.



Sie leben aufgrund einer Suchterkrankung in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und diese Einrichtung übernimmt für sie die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung und der Integration.


Sie sind:

  • befristet voll erwerbsgemindert oder
  • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.

Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.



Sie erhalten keine:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
  • Grundleistungen für Asylsuchende.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben, Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag sowie Wohn- und Betreuungsvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Leistungs- oder Einstellungsbescheid SGB II

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und


Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird


weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Schwerbehindertenausweis, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Zu Beachten

Neuerung ab 2020:



Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.

Fristen

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten.

Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt


über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information


in Form eines Antrages.

  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen insbesondere Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Dauer

Abhängig vom Einzelfall.

 

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 42a Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe - Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 42 a SGB 12 - Einzelnorm  



§ 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe - Hilfe in sonstigen Lebenslagen

§ 73 SGB 12 - Einzelnorm

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 09.11.2025