Amtsgericht Hamburg

Insolvenzverfahren Durchführung beantragen

Sie oder Ihr Unternehmen sind zahlungsunfähig? Wie Sie ein Insolvenzverfahren beantragen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Sie können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners beantragen, wenn

  • Sie selbst der Schuldner oder die Schuldnerin sind (sogenannter Eigenantrag) oder
  • Sie Gläubigerin oder Gläubiger sind (sogenannter Fremdantrag).

Ein Insolvenzverfahren kann unter anderem geführt werden als

  • Verbraucherinsolvenzverfahren,
  • Regelinsolvenzverfahren oder
  • Nachlassinsolvenzverfahren.
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Wohnsitz (als Privatperson) oder Ihr Unternehmenssitz (bei Unternehmen) liegt in Hamburg.
  • Sie sind zahlungsunfähig oder überschuldet.
    • Sie können laufende Rechnungen oder Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen.
    • Ihr Vermögen deckt Ihre Schulden nicht mehr.
  • Als Privatperson haben Sie vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren versucht, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dieser Versuch ist gescheitert.
  • Als Privatperson üben Sie keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus und haben keine Schulden aus einer früheren Selbständigkeit, die mit mehr als 20 Gläubigern verbunden sind.
  • Sie sind Unternehmen, selbständig tätig oder eine juristische Person wie eine GmbH oder AG und üben weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
  • Sie sind Erbe und haften für die Schulden einer verstorbenen Person. (Nachlassinsolvenzverfahren)
  • Sie sind Gläubiger einer verstorbenen Person. (Nachlassinsolvenzverfahren)
  • Sie können nachweisen, dass der Schuldner oder die Schuldnerin zahlungsunfähig ist, wenn Sie als Gläubigerin oder Gläubiger ein Insolvenzverfahren beantragen möchten (Fremdantrag). Sie können die eigene Forderung gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerin konkret nachweisen (zum Beispiel durch Rechnungen, Verträge oder Gerichtsurteile).
  • Als Gläubigerin oder Gläubiger sind Sie in der Lage, die Kosten des Verfahrens zunächst selbst zu tragen.

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie als Privatperson ein Insolvenzverfahren beantragen, benötigen Sie:

  • Aufstellung der Schulden: Eine Liste mit allen Gläubigern und den jeweiligen Forderungen (zum Beispiel Rechnungen, Mahnungen).
  • Nachweis des gescheiterten Einigungsversuchs: Eine Bescheinigung von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht erfolgreich war.
  • Einkommensnachweise: Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder andere Nachweise über Ihr Einkommen der letzten Monate.
  • Vermögensübersicht: Angaben zu Ihrem Vermögen, zum Beispiel Kontostände, Sparbücher, Wertgegenstände oder Immobilien.
  • Haushaltsplan: Eine Übersicht über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben.
  • Kontoauszüge: Bankauszüge der letzten Monate, um Ihre finanzielle Situation nachzuweisen.

Wenn Sie ein Unternehmen führen oder selbstständig tätig sind, benötigen Sie:

  • Aufstellung der Schulden: Liste der Gläubiger mit Forderungen, Fälligkeitsterminen und Belegen (zum Beispiel Rechnungen oder Verträge).
  • Bilanzen und Jahresabschlüsse: Aktuelle Bilanzen, Jahresabschlüsse und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten Jahre.
  • Vermögensverzeichnis: Angaben zu Ihrem Geschäfts- und Privatvermögen, zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien oder Konten.
  • Nachweise über Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: zum Beispiel Mahnbescheide, fruchtlose Zwangsvollstreckungen oder Kontosperrungen.
  • Umsatz- und Steuerunterlagen: Steuerbescheide, Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen der letzten Jahre.
  • Angaben zu Mitarbeitenden: Eine Liste der Angestellten mit Gehaltsforderungen oder ausstehenden Zahlungen.

Wenn Sie als Erbin oder Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, benötigen Sie:

  • Nachweis über die Erbenstellung: zum Beispiel Testament, Erbvertrag oder Erbschein.
  • Vermögensübersicht des Nachlasses: Eine Liste der Vermögenswerte der verstorbenen Person, zum Beispiel Konten, Immobilien, Schmuck oder Fahrzeuge.
  • Schuldenaufstellung des Nachlasses: Übersicht über die Schulden der verstorbenen Person, zum Beispiel Rechnungen, Kredite oder Mahnungen.
  • Nachweis der Überschuldung des Nachlasses: Eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses.

Eine Schuldnerberatung, eine Anwältin oder ein Anwalt oder das Insolvenzgericht können Ihnen helfen, die Unterlagen korrekt einzureichen.

Zu Beachten

Wenn Sie als Privatperson ein Insolvenzverfahren abschließen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von Ihren Restschulden erhalten. Dafür müssen Sie die sogenannte Restschuldbefreiung beantragen, und ein entsprechendes Verfahren wird durchgeführt.



Falls Sie ein Unternehmen führen, bietet ein Insolvenzverfahren auch die Möglichkeit, das Unternehmen durch einen Insolvenzplan zu erhalten und fortzuführen. In diesem Plan können besondere Vereinbarungen getroffen werden, die von der üblichen Abwicklung abweichen.



Eine Sanierung ist auch ohne gerichtliches Insolvenzverfahren möglich. Mithilfe eines Restrukturierungsplans können Sie Ihre Finanzen neu ordnen, um das Unternehmen zu stabilisieren. Dabei können Sie gerichtliche Hilfen nutzen, wie die Vorprüfung eines Plans oder die Unterstützung durch eine beauftragte Person, die den Restrukturierungsprozess begleitet.



Beim Amtsgericht findet keine Rechtberatung statt. Wenden Sie sich dazu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten unterschiedliche Fristen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen mit den erforderlichen Unterlagen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle eröffnet das Insolvenzverfahren.
  • Die zuständige Stelle bestellt einen Insolvenzverwalter, der die Vermögensverwaltung übernimmt und die Interessen der Gläubiger vertritt.
  • Das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners wird zur sogenannten Insolvenzmasse, aus der die Gläubiger bedient werden.
  • Der Insolvenzverwalter stellt sicher, dass das gesamte Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners erfasst wird. Mögliche Schritte:
    • Sperrung von Bankkonten
    • Ermittlung und Sicherung von Vermögensgegenständen
    • Überprüfung von Vermögensübertragungen vor dem Verfahren (beispielsweise Rückforderung unzulässiger Schenkungen).
  • Alle Gläubiger werden informiert und können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
  • In der Gläubigerversammlung wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden, beispielsweise über die Verwertung von Vermögenswerten oder den Erhalt eines Unternehmens.
  • Der Insolvenzverwalter verkauft Vermögensgegenstände der Schuldnerin oder des Schuldners, um Geld für die Gläubiger zu erhalten.
  • Bei Unternehmen kann eine Sanierung oder Weiterführung des Betriebs geprüft werden, beispielsweise durch einen Insolvenzplan.
  • Nach der Verwertung der Insolvenzmasse wird der Erlös entsprechend einer festgelegten Rangfolge an die Gläubiger verteilt.
    • Vorrangige Forderungen (zum Beispiel Verfahrenskosten) werden zuerst bedient.
  • Sobald die Insolvenzmasse verteilt ist, wird das Verfahren beendet.
  • Bei Verbraucherinsolvenzen können Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, falls dies vorgesehen ist. Nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens sind die verbleibenden Schulden erlassen.
  • Bei Unternehmensinsolvenzen erstellt der Insolvenzverwalter einen Abschlussbericht und beantragt die Löschung des Unternehmens, falls keine Fortführung erfolgt.
    • Während des Verfahrens kann ein Insolvenzplan vorgelegt werden, der eine alternative Lösung wie die Sanierung eines Unternehmens vorsieht.
    • Dieser Plan muss von den Gläubigern und dem Gericht genehmigt werden.

Der genaue Ablauf kann sich je nach individueller Situation und den Entscheidungen des Gerichts oder der Beteiligten unterscheiden. Fachliche Beratung kann den Prozess erleichtern.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Ein Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig.

Es entstehen Gerichtsgebühren. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall.



Unter bestimmten Voraussetzungen können, die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. 

Rechtsbehelf

sofortige Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__13.html

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg

Mo-Fr 9-12 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-12 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

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Letzte Aktualisierung: 09.02.2026