Amtsgericht Hamburg

Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens beantragen

Durch die Restschuldbefreiung können Sie von Ihren restlichen Schulden befreit werden und schuldenfrei werden.

Beschreibung der Leistung

Als Privatpersonen – ob als Verbraucher oder Unternehmer – können Sie mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung Restschuldbefreiung beantragen. Dieses eigenständige Verfahren dient dazu, Schuldner von ihren restlichen Schulden zu befreien und die Chance eines schuldenfreien Neubeginns zu ermöglichen. Sie müssen dazu das Insolvenzverfahren durchlaufen und sich während der sogenannten Wohlverhaltensperiode, drei Jahre lang an die Auflagen des Gerichts halten. Dies gilt für Insolvenzverfahren, die ab 01.10.2020 beantragt werden.



Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt in der Regel gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon vorhanden waren und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.



Es gibt Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen und damit bestehen bleiben:

  • Masseverbindlichkeiten: Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind.
  • Sonstige neue Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
  • Ständig wiederkehrende Verpflichtungen, beispielsweise zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag.
  • Forderungen aus deliktischen Handlungen, zum Beispiel Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder und Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung). Dies müssen Gläubigerinnen und Gläubiger jedoch bei der Anmeldung ihrer Forderung angegeben haben.
  • Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat (zum Beispiel Kindesunterhalt)
  • Steuerschulden, sofern der Schuldner in diesem Zusammenhang wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Ihre Auflagen in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich verletzt haben oder nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
  • Sie müssen den Antrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie eine natürliche Person sind. Natürliche Personen sind zum Beispiel Verbraucherinnen und Verbraucher, Arbeitnehmende, selbständig oder freiberuflich Tätige, Beamtinnen und Beamte, Arbeitslose, Auszubildende oder Strafgefangene.
  • Die Abtretungsfrist ist abgelaufen.
  • Es wurde kein Versagungsgrund durch das Insolvenzgericht festgestellt.
  • Ihnen wurde in den letzten 11 Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt.
  • Sie haben einen zulässigen Eigeninsolvenzantrag gestellt.

Wohlverhaltensperiode

  • Um zum Ende des Verfahrens von der Restschuld befreit zu werden, müssen Sie:
    • am Verfahren aktiv mitwirken und jederzeit Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse geben (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht),
    • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben,
    • Einkommen, das die Pfändungsgrenze übersteigt, an den Treuhänder abführen (zur Treuhänder-Vergütung und jährlichen Auszahlung an die Gläubiger),
    • erlangtes Vermögen (zum Beispiel Erbschaft) zur Hälfte an den Treuhänder abtreten und
    • Änderungen wie Wohnungs- oder Arbeitswechsel unverzüglich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden.
  • Wenn Sie die genannten Pflichten nicht einhalten und dabei absichtlich oder grob fahrlässig handeln, kann das Gericht auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers entscheiden, dass Sie keine Restschuldbefreiung erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Abtretungserklärung

Füllen Sie den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens vollständig aus. Nur der von Ihnen selbst gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht die spätere Erteilung der Restschuldbefreiung.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Beantragen Sie als Verbraucherin oder Verbraucher die Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag.

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie die Restschuldbefreiung zusammen mit Ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Füllen Sie die Formulare einschließlich der Abtretungserklärung gewissenhaft aus.
  • Die vollständigen Unterlagen reichen Sie beim Insolvenzgericht ein.
  • Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung erklären Sie, dass Sie ihr pfändbares Einkommen für die Zeit von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtreten.
  • Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode.
  • Wenn Ihr Antrag zulässig ist, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass Sie Restschuldbefreiung erlangen, wenn Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit (Arbeit) nachkommen und keine Versagungsgründe vorliegen.

Restschuldbefreiung

  • Zum Abschluss des Verfahrens prüft das Gericht, ob Sie während der Wohlverhaltensphase alle auferlegten Verpflichtungen gewissenhaft erfüllt haben. Dazu werden der Treuhänder, die Gläubiger und Sie als Schuldner gehört. Haben Sie alle Verpflichtungen erfüllt, werden Ihnen auf Beschluss des Gerichts, sämtliche Verbindlichkeiten, die noch gegenüber Ihren Gläubigern bestehen, erlassen.
  • Das Verfahren ist beendet.
  • Das Gericht kann die Restschuldbefreiung widerrufen, wenn sich im Nachhinein noch Unregelmäßigkeiten herausstellen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Das Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Es entstehen Gerichtsgebühren, deren Höhe sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall richtet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

 


  • Verfahrensgebühr (bemessen nach dem Wert der Forderung der Gläubiger beziehungsweise der Insolvenzmasse)

  • Auslagen

  • gegebenenfalls Anwaltskosten

  • Treuhänder-Vergütung

Rechtsbehelf

Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet, steht Ihnen als Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Rechtsgrundlage

§§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO) – Restschuldbefreiung

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__286.html

§ 287 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287.html

§ 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html

§§ 287b, 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287b.html

§§ 296, 297a InsO – Verstoß gegen Obliegenheiten

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__296.html

§§ 297 InsO – Insolvenzstraftaten

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__297.html

§ 302 InsO – Ausgenommene Forderungen

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html

§ 174 Abs. 2 InsO – Anmeldung der Forderungen

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html

§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO – Nachrangige Insolvenzgläubiger

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__39.html

§§ 283 bis 283 c Strafgesetzbuch (StGB) – Insolvenzstraftaten

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html

§ 58 Gerichtskostengesetz (GKG) – Insolvenzverfahren

https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__58.html

§§ 370 ff. Abgabenordnung (AO) – Steuerhinterziehung, Schmuggel, Steuerhehlerei

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg

Mo-Fr 9-12 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-12 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

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Letzte Aktualisierung: 14.08.2026