Beschreibung der Leistung
Als Privatpersonen – ob als Verbraucher oder Unternehmer – können Sie mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung Restschuldbefreiung beantragen. Dieses eigenständige Verfahren dient dazu, Schuldner von ihren restlichen Schulden zu befreien und die Chance eines schuldenfreien Neubeginns zu ermöglichen. Sie müssen dazu das Insolvenzverfahren durchlaufen und sich während der sogenannten Wohlverhaltensperiode, drei Jahre lang an die Auflagen des Gerichts halten. Dies gilt für Insolvenzverfahren, die ab 01.10.2020 beantragt werden.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt in der Regel gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon vorhanden waren und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Es gibt Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen und damit bestehen bleiben:
- Masseverbindlichkeiten: Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind.
- Sonstige neue Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
- Ständig wiederkehrende Verpflichtungen, beispielsweise zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag.
- Forderungen aus deliktischen Handlungen, zum Beispiel Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder und Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung). Dies müssen Gläubigerinnen und Gläubiger jedoch bei der Anmeldung ihrer Forderung angegeben haben.
- Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat (zum Beispiel Kindesunterhalt)
- Steuerschulden, sofern der Schuldner in diesem Zusammenhang wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Ihre Auflagen in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich verletzt haben oder nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.