Beschreibung der Leistung
Um ein Insolvenzverfahren zu beginnen, müssen die entstehenden Kosten gedeckt sein. Diese Kosten umfassen zum Beispiel Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Wenn Sie eine Insolvenz beantragen möchten, ist es daher wichtig, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um diese Kosten zu bezahlen.
Wenn Sie nicht genug Geld haben und auch niemand anderes Ihnen einen Vorschuss geben kann, können Sie eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Bis zur Restschuldbefreiung werden dann keine Gerichtskosten erhoben. Die Staatskasse trägt die Kosten der Insolvenzverwaltung.
Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt separat bewilligt. Sie kann, wenn das Gericht dies für erforderlich ansieht auch Anwaltskosten umfassen.
Während der Stundung müssen Sie keine Zahlungen leisten. Die gestundeten Verfahrenskosten müssen aber während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungsfrist aus der Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.
Wenn nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt sind und Sie die Kosten nicht auf einmal zahlen können, kann eine Ratenzahlung für bis zu 48 Monate bewilligt werden. Die Höhe der Raten richtet sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen. Das Insolvenzgericht legt die Ratenhöhe fest.
Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Das Gericht wird dann Ihre Raten an Ihre neue finanzielle Situation anpassen. Informieren Sie das Gericht nicht, kann die Stundung aufgehoben werden. Die Kosten des Verfahrens müssen dann sofort und in voller Höhe gezahlt werden. Eine Ratenzahlung ist dann nicht mehr möglich.