Amtsgericht Hamburg

Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren beantragen

Wenn Sie ein Insolvenzverfahren beantragen möchten, aber die Kosten dafür nicht tragen können, können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

Beschreibung der Leistung

Um ein Insolvenzverfahren zu beginnen, müssen die entstehenden Kosten gedeckt sein. Diese Kosten umfassen zum Beispiel Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Wenn Sie eine Insolvenz beantragen möchten, ist es daher wichtig, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um diese Kosten zu bezahlen.



Wenn Sie nicht genug Geld haben und auch niemand anderes Ihnen einen Vorschuss geben kann, können Sie eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen.



Bis zur Restschuldbefreiung werden dann keine Gerichtskosten erhoben. Die Staatskasse trägt die Kosten der Insolvenzverwaltung.



Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt separat bewilligt. Sie kann, wenn das Gericht dies für erforderlich ansieht auch Anwaltskosten umfassen.


Während der Stundung müssen Sie keine Zahlungen leisten. Die gestundeten Verfahrenskosten müssen aber während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungsfrist aus der Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.



Wenn nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt sind und Sie die Kosten nicht auf einmal zahlen können, kann eine Ratenzahlung für bis zu 48 Monate bewilligt werden. Die Höhe der Raten richtet sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen. Das Insolvenzgericht legt die Ratenhöhe fest.



Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Das Gericht wird dann Ihre Raten an Ihre neue finanzielle Situation anpassen. Informieren Sie das Gericht nicht, kann die Stundung aufgehoben werden. Die Kosten des Verfahrens müssen dann sofort und in voller Höhe gezahlt werden. Eine Ratenzahlung ist dann nicht mehr möglich.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind eine natürliche Person. Für juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, müssen die Verfahrenskosten gedeckt sein.
  • Ihr Vermögen reicht nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
  • Sie müssen die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
  • Sie als Schuldner müssen selbst einen Insolvenzantrag stellen oder bereits gestellt haben.
  • Sie müssen die Fristen einhalten.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
  • Durch das Insolvenzverfahren muss Schuldenfreiheit erreicht werden können.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
  • Ausgefülltes Formular: „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“
  • Fügen Sie Ihrem Stundungsantrag die erforderlichen Belege bei, zum Beispiel Kontoauszüge.

Zu Beachten

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwälte oder Notare.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Soll die Stundung schon für das Eröffnungsverfahren gewährt werden, muss der Antrag spätestens bei der Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorliegen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen gleichzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung, wenn Sie dies noch nicht getan haben.
  • Sie stellen einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens. Nutzen Sie dazu das Formular: „Antrag auf Verfahrenskostenstundung“.
  • Das vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular reichen Sie mit allen erforderlichen Unterlagen beim Insolvenzgericht ein.
  • Sie beantragen die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt einzeln.
  • Das Gericht prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten den Beschluss.

Rückzahlung

  • Wenn Sie Restschuldbefreiung bekommen haben, beginnen Sie nach dem Insolvenzverfahren, mit der Rückzahlung der gestundeten Geldbeträge.
  • Wenn Sie die Summe nicht oder nur teilweise zurückzahlen können, können Sie eine Verlängerung der Stundung beantragen.
  • Das Gericht kann Monatsraten für die Rückzahlung festsetzen. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu leisten. Die Ratenhöhe bestimmt das Gericht.
  • Das Gericht passt die Stundung an Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.
  • Melden Sie jede Änderung unaufgefordert und unverzüglich.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 290 Insolvenzordnung (InsO)

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html

§ 4a ff. Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__4a.html

§ 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360a.html

§ 63 Abs. 2 InsO – Vergütung des Insolvenzverwalters

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__63.html

§ 115 Abs. 1 und 2

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html

§ 120 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120.html

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg

Mo-Fr 9-12 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-12 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

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Letzte Aktualisierung: 09.10.2026