Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Wie Sie den Messbericht über die Einzelmessungen von Luftschadstoffen übermitteln, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.


Über die Ergebnisse der Messungen erstellen Sie einen Messbericht. Diesen senden Sie an die zuständige Stelle.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.
  • Die Messungen werden von einem akkreditierten Messinstitut oder einer sachverständigen Person durchgeführt.
    • Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben, können Sie die Messung von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständiger Messbericht mit Angaben zu:
    • Messplanung
    • Messergebnisse
    • verwendete Messverfahren
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
  • Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben und die Messung von einem Schornsteinfeger durchgeführt wurde:
    • Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung

Zu Beachten

  • Wenn Sie die Einzelmessungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt durchführen lassen wollen,
    können Sie die Messungen anstelle eines Messinstituts oder einer sachverständigen Person auch von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchführen lassen.
  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Fristen


  • Lassen Sie die erste Messung spätestens 4 Monate nach der Inbetriebnahme Ihrer Anlage oder nach einer Änderung, die die Emissionen beeinflusst, durchführen.

  • Danach müssen die Messungen regelmäßig wiederholt werden. Wie oft das geschieht, hängt vom Brennstoff, von der Leistung Ihrer Anlage und vom jeweiligen Schadstoff ab.

  • Reichen Sie den Messbericht oder die Bescheinigung sofort beziehungsweise innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist ein.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person.
    • Messungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt können Sie alternativ von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchführen lassen.
  • Sie stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Das Messinstitut, die sachverständige Person, die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger erstellt für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der zuständigen Stelle.
  • Zum Messtermin werden bei Ihnen vor Ort die Emissionswerte ermittelt und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage verglichen.
  • Wenn die Messungen abgeschlossen sind, erhalten Sie einen Messbericht oder eine Bescheinigung.
  • Sie prüfen den Messbericht beziehungsweise die Bescheinigung und senden diese mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Messbericht eingegangen ist.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html



§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html



§ 31 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) 

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__31.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 10.07.2026