Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Endgültige Stilllegung einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen? Wie Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.



Die Anzeigepflicht gilt für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.



Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage und möchten sie endgültig stilllegen.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Formular "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV"
    • Sie finden das Formular unter Links. Reichen Sie das ausgefüllte Formular mit den ausgefüllten Informationen unverändert per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein (nicht als Scan oder Print-to-PDF). Dies ist wichtig zur weiteren Datenverarbeitung im Hamburger Anlagenregister.

Zu Beachten

In Hamburg müssen Sie für jede Feuerungsanlage, die nach § 6 der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung registriert werden muss, ein ausgefülltes Anzeigeformular bei der zuständigen Behörde einreichen.


Dafür gibt es ein spezielles Formular mit dem Titel „Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“, das Sie verwenden müssen.


Das ausgefüllte Formular müssen Sie per E-Mail an die zuständige Stelle schicken.


Wichtig ist: Reichen Sie das Formular so ein, wie es ausgefüllt wurde – also im Original-Dateiformat. Senden Sie es nicht als Scan oder als „Print-to-PDF“. Nur so können die Angaben im Hamburger Anlagenregister nach der 44. BImSchV weiterverarbeitet werden.


Sie finden das Formular bei den Links.



Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Zeigen Sie die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit Hilfe des ausgefüllten Formulars "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" für jede registrierpflichtige Einzelfeuerungsanlage bei der zuständigen Stelle per E-Mail ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Die zuständige Stelle registriert die Stilllegung der Feuerungsanlage.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung.
  • Die Angaben zu Ihrer Anlage werden im Hamburger Anlagenregister aktualisiert.

Dauer

Die Stilllegung der Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html



§ 36 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__36.html



Anlage 1 (zu § 6) der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Letzte Aktualisierung: 14.06.2026