Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage Inbetriebnahme anzeigen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen? Wie Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie planen eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb zu nehmen, dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.


Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt.


Die von Ihnen mitgeteilten Angaben werden in ein Anlagenregister eingetragen, das öffentlich zugänglich ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" (siehe Links)
  • Schriftliche oder elektronische Erklärung, wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird

Zu Beachten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Wenn Sie Einzelfeuerungen betreiben, müssen Sie vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" aus und reichen es per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein. Verändern Sie das ausgefüllte Formular nicht. Erstellen Sie keinen Scan oder Print-to-PDF.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Die zuständige Stelle registriert Feuerungsanlage.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung
  • Die Angaben zu Ihrer Anlage im Hamburger Anlagenregister werden aktualisiert. Das Hamburger Anlagenregister ist öffentlich zugänglich.

Dauer



Wenn die Anzeige und alle Unterlagen vollständig vorliegen, registriert die zuständige Stelle die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html



§ 36 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__36.html



Anlage 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: TA Luft 44. BImSchV

Letzte Aktualisierung: 10.07.2026