Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Jahresbericht über Emissionen für abfallmitverbrennende Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen abgeben

Sie betreiben eine abfallmitverbrennende Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Wie Sie die jährlich einzureichenden Angaben zu Ihrer Anlage mitteilen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Als Betreiberin oder Betreiber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Angaben zu Ihrer abfallmitverbrennenden Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage melden:


1. die installierte Feuerungswärmeleistung,


2. die Art der Feuerungsanlage,


3. ob Ihre Anlage Teil einer Raffinerie ist,


4. das Datum der Betriebsaufnahme sowie das Datum der letzten wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage,


5. die Jahresgesamtemissionen,


6. die jährlichen Betriebsstunden,


7. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz,


8. gegebenenfalls den Schwefelgehalt, wenn Sie einheimische schwefelhaltige feste Brennstoffe einsetzen,


9. gegebenenfalls durchschnittliche Zahl der Betriebsstunden pro Jahr, wenn diese Zahl für Ihre Anlage im Zeitraum der letzten 5 Jahre 1.500 übersteigt

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie betreiben eine abfallmitverbrennende Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.

Benötigte Unterlagen

  • Jahresbericht über Emissionen

Zu Beachten

Es gibt keine besonderen Hinweise.

Fristen

Sie reichen den Bericht jährlich jeweils bis zum 30. April des Folgejahres für jede einzelne Anlage bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle leitet Ihren Bericht bis zum 31. Oktober des auf das Berichtjahr folgenden Jahres an das Umweltbundesamt weiter.

Verfahrensablauf

  • Sie fertigen jährlich für jede einzelne Anlage unter Beachtung der Aggregationsregeln einen Bericht mit den entsprechenden Angaben an.
  • Sie reichen den Bericht bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Bericht auf Plausibilität.
  • Die zuständige Stelle leitet Ihren Bericht dem Umweltbundesamt zu.
  • Das Umweltbundesamt leitet Ihren Bericht der Europäischen Kommission zu.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist gesetzlich nicht festgelegt.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 22 17. Bundesimmissionschutzverordnung (BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013/__22.html



§31 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__31.html



Art. 72 Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU und Art. 1 Durchführungsbeschluss EU 2018/1135

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32018D1135&from=DE

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: Luftschadstoffe Emissionsmessbericht Abfallverbrennung Anlagen Müllverbrennung Anlagen

Letzte Aktualisierung: 15.01.2026