Voraussetzungen
- Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
- Die Messpflicht entfällt, wenn
- die Anlage weniger als 500 Betriebsstunden pro Jahr läuft oder
- der jeweilige Emissionsanteil weniger als 10 % der Jahresemission der Gesamtanlage beträgt.
Benötigte Unterlagen
- vollständiger Messbericht, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen
Zu Beachten
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
- kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
- den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
- den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 6 Jahre aufbewahren.
Sie können auf der Internetseite des Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) (siehe Links) nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
Fristen
Wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle noch nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen:
- Legen Sie den Messbericht eines jeden Kalenderjahres bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Stelle vor.
- Bewahren Sie den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes auf.