Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Als Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.


Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die zuständige Stelle senden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
  • Die Messpflicht entfällt, wenn
    • die Anlage weniger als 500 Betriebsstunden pro Jahr läuft oder
    • der jeweilige Emissionsanteil weniger als 10 % der Jahresemission der Gesamtanlage beträgt.

Benötigte Unterlagen

  • vollständiger Messbericht, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen

Zu Beachten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 6 Jahre aufbewahren.

Sie können auf der Internetseite des Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) (siehe Links) nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Fristen

Wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle noch nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen:


  • Legen Sie den Messbericht eines jeden Kalenderjahres bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Stelle vor.

  • Bewahren Sie den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes auf.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Stelle.
  • Wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle bereits in geeigneter Weise telemetrisch übermittelt wurden, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist gesetzlich nicht festgelegt.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html



§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html



§ 30 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__30.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

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Suchwörter: ReSyMeSa

Letzte Aktualisierung: 16.12.2025