Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage Betrieb einer bestehenden Anlage anzeigen

Sie betreiben bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Dann müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.


Die Anzeigepflicht gilt für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt.


Die von Ihnen mitgeteilten Angaben werden in ein Anlagenregister eingetragen, das öffentlich zugänglich ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" (siehe Links)

Zu Beachten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Sie müssen den Betrieb einer bereits bestehenden Anlage bis zum 01.12.2023 anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" aus und reichen es per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein. Verändern Sie das ausgefüllte Formular nicht. Erstellen Sie keinen Scan oder Print-to-PDF.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Die zuständige Stelle registriert Feuerungsanlage.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung
  • Die Angaben zu Ihrer Anlage im Hamburger Anlagenregister werden aktualisiert. Das Hamburger Anlagenregister ist öffentlich zugänglich.

Dauer

Wenn die Anzeige und alle Unterlagen vollständig vorliegen, registriert die zuständige Stelle die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html



§ 36 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__36.html



Anlage 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Letzte Aktualisierung: 10.07.2026