Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage Emissionsrelevante Änderung anzeigen

Sie planen eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Dies müssen Sie bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.


Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt.


Die von Ihnen mitgeteilten Angaben werden in ein Anlagenregister eingetragen, das öffentlich zugänglich ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.


Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung durchführen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroß Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" (siehe Links)
    • per E-Mail unverändert ausgefüllt (nicht als Scan oder Print-to-PDF)
  • schriftliche oder elektronische Erklärung, falls von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird

Zu Beachten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Zeigen Sie die emissionsrelevante Änderung Ihrer Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats an.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" aus und reichen es per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein. Verändern Sie das ausgefüllte Formular nicht. Erstellen Sie keinen Scan oder Print-to-PDF.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Die zuständige Stelle registriert Feuerungsanlage.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung
  • Die Angaben zu Ihrer Anlage im Hamburger Anlagenregister werden aktualisiert. Das Hamburger Anlagenregister ist öffentlich zugänglich.

Dauer

Wenn die Anzeige und alle Unterlagen vollständig eingegangen sind, registriert die zuständige Stelle die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html



§ 36 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__36.html



Anlage 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: 44. BImSchV

Letzte Aktualisierung: 12.07.2026