Verkehrsgewerbeaufsicht

Kraftomnibusgenehmigung Übertragung beantragen

Sie möchten die Rechte und Pflichten aus einem Kraftomnibusunternehmen übertragen? Die hierfür notwendige Genehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie die Rechte und Pflichten aus Ihrer Genehmigung für Kraftomnibusse auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen übertragen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Genehmigung wird dann auf den neuen Inhaber oder die neue Inhaberin übertragen, sodass er oder sie dann alle Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen kann.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind bereits im Besitz einer Kraftomnibusgenehmigung
  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit Ihres Betriebes ist gewährleistet.
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die Ihre Unzuverlässigkeit annehmen lassen.
  • Die Person, welche Ihr Kraftomnibusunternehmen übernehmen soll, ist fachlich geeignet.
  • Die Übernehmerin oder der Übernehmer und die von ihm beziehungsweise ihr mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

Benötigte Unterlagen

  • gültige Kraftomnibusgenehmigung
  • Antrag auf Übertragung der Kraftomnibusgenehmigung mit folgenden Angaben
    • Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Wohn- und Betriebssitz
    • bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort
    • Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
    • formlose Begründung, warum die Kraftomnibusgenehmigung übertragen werden soll
  • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
  • Jahresabschluss oder Eröffnungsbilanz / Vermögensübersicht gegebenenfalls Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen vorgelegt werden vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) über die Genehmigungsempfängerin oder den Genehmigungsempfänger
  • Gewerbeanmeldung
  • eine Einverständniserklärung der übernehmenden Unternehmerin oder des übernehmenden Unternehmers
  • Optional: Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag

Zu Beachten

Keine

Fristen

Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

Gebühren

50,00 EUR - 1.000,00 EUR

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/BJNR085100000.html

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/BJNR0C70B0023.html

§§ 48, 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__48.html

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html

Adresse und Kontakt

Verkehrsgewerbeaufsicht

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWAI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwai.hamburg.de

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Suchwörter: Bus ÖPNV

Letzte Aktualisierung: 20.07.2026