Verkehrsgewerbeaufsicht

Kraftomnibusgenehmigung Wiedererteilung beantragen

Sie möchten Ihr Kraftomnibusunternehmen fortführen? Hier erfahren Sie, wie sie die Wiedererteilung Ihrer Genehmigung beantragen können.

Beschreibung der Leistung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Bevor Ihre befristete Genehmigung abläuft, können Sie einen Antrag auf Wiedererteilung stellen. Es kann dann zu einem nahtlosen Übergang des genehmigten Kraftomnibusbetriebs auf Grundlage einer neuen, wiederum befristeten Genehmigung kommen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit Ihres Betriebes ist gewährleistet.
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmerin oder Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellte Person annehmen lassen.
  • Sie sind in Ihrer Funktion als Unternehmerin oder Unternehmer oder für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet.
  • Sie und die von Ihnen gegebenenfalls mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Wiedererteilung der Kraftomnibusgenehmigung mit folgenden Angaben:
    • Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Wohn- und Betriebssitz
    • bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort
    • Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
  • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Nachweis der fachlichen Eignung)
  • Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der angestellten Verkehrsleitung
  • Jahresabschluss oder Eröffnungsbilanz / Vermögensübersicht
  • Gegebenenfalls Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate)
    • Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung vorgelegt werden
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
  • Fahrzeugliste
  • Gewerbeanmeldung
  • Optional: Handelsregisterauszug
  • Optional: Gesellschaftsvertrag

Zu Beachten

Keine

Fristen

Die Wiedererteilung der Genehmigung ist auf bis zu 10 Jahre befristet.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.

Dauer

Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren variiert und richtet sich nach


  • der Anzahl der Fahrzeuge und

  • der Laufzeit der Genehmigung.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/BJNR085100000.html

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/BJNR0C70B0023.html

§ 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__48.html

§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html

§ 2 Absatz 2 Nummer. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html

Adresse und Kontakt

Verkehrsgewerbeaufsicht

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWAI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwai.hamburg.de

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Suchwörter: Bus ÖPNV

Letzte Aktualisierung: 12.07.2026