Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betreiberwechsel für eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Wie Sie einen Betreiberwechsel melden, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie die Betreiberin oder den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.


Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten die Betreiberin oder den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" (siehe Links)

Zu Beachten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Zeigen Sie den Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats an.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" aus und reichen es per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein. Verändern Sie das ausgefüllte Formular nicht. Erstellen Sie keinen Scan oder Print-to-PDF.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Die zuständige Stelle registriert Feuerungsanlage.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung
  • Die Angaben zu Ihrer Anlage im Hamburger Anlagenregister werden aktualisiert. Das Hamburger Anlagenregister ist öffentlich zugänglich.

Dauer

Wenn die Anzeige und alle Unterlagen vollständig eingegangen sind, registriert die zuständige Stelle die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html



§ 36 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__36.html



Anlage 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: 44. BImSchV

Letzte Aktualisierung: 20.07.2026