Beschreibung der Leistung
Als Gläubiger können Sie am Insolvenzverfahren aktiv mitwirken. Dazu werden im Laufe des Insolvenzverfahrens Gläubigerversammlungen einberufen. Dort werden Entscheidungen über das weitere Verfahren getroffen. Die Gläubigerversammlung vertritt die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter. Das Gericht kann bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss benennen. Ab einer bestimmten Größe des schuldnerischen Unternehmens besteht sogar die Pflicht dazu. Die Gläubiger stimmen in der Versammlung über den Fortgang des Verfahrens ab.
Die wichtigsten Termine, zu denen die Gläubigerversammlung berät und entscheidet, sind
- Berichtstermin
- Prüfungstermin
- Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung)
- Schlusstermin
Darüber hinaus können Sie als Gläubiger oder der Insolvenzverwalter weitere Versammlungen beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
An der Gläubigerversammlung teilnehmen dürfen:
- Insolvenzgläubiger
- absonderungsberechtigte Gläubiger (Vertreter mit schriftlicher Vollmacht)
- Insolvenzverwalter
Ohne stimmberechtigt zu sein, dürfen an der Versammlung teilnehmen
- nachrangige Gläubiger
- der Schuldner
- Dritte (auf Antrag mit Zulassung durch das Gericht)
Die Aufgaben der Gläubigerversammlung sind:
- Wahl oder Abwahl des Insolvenzverwalters:
- Die Gläubiger können entscheiden, ob der vom Gericht eingesetzte Verwalter im Amt bleibt oder ersetzt wird.
- Entscheidung über den Insolvenzplan: Falls ein Insolvenzplan vorliegt (zum Beispiel bei einer Sanierung), müssen die Gläubiger darüber abstimmen.
- Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse,
- zum Beispiel ob das Unternehmen verkauft, stillgelegt oder weitergeführt wird.
- Überwachung des Insolvenzverwalters: Die Gläubiger können Berichte verlangen.
- Einsetzung eines Gläubigerausschusses: Die Versammlung kann einen kleineren Ausschuss zur laufenden Überwachung und Mitwirkung bestimmen.
- Entscheidung über Masseverbindlichkeiten, also über Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens entstehen (zum Beispiel durch Fortführung des Betriebs).