Amtsgericht Hamburg

Einberufung der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren

Die Gläubigerversammlung ist ein zentrales Organ im Insolvenzverfahren. Hier entscheiden die Gläubiger gemeinsam über das weitere Verfahren. Sie wird durch das Gericht oder auf Antrag einer bestimmten Gläubigermehrheit einberufen.

Beschreibung der Leistung

Als Gläubiger können Sie am Insolvenzverfahren aktiv mitwirken. Dazu werden im Laufe des Insolvenzverfahrens Gläubigerversammlungen einberufen. Dort werden Entscheidungen über das weitere Verfahren getroffen. Die Gläubigerversammlung vertritt die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter. Das Gericht kann bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss benennen. Ab einer bestimmten Größe des schuldnerischen Unternehmens besteht sogar die Pflicht dazu. Die Gläubiger stimmen in der Versammlung über den Fortgang des Verfahrens ab.


Die wichtigsten Termine, zu denen die Gläubigerversammlung berät und entscheidet, sind

  • Berichtstermin
  • Prüfungstermin
  • Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung)
  • Schlusstermin

Darüber hinaus können Sie als Gläubiger oder der Insolvenzverwalter weitere Versammlungen beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.



An der Gläubigerversammlung teilnehmen dürfen:

  • Insolvenzgläubiger
  • absonderungsberechtigte Gläubiger (Vertreter mit schriftlicher Vollmacht)
  • Insolvenzverwalter

Ohne stimmberechtigt zu sein, dürfen an der Versammlung teilnehmen

  • nachrangige Gläubiger
  • der Schuldner
  • Dritte (auf Antrag mit Zulassung durch das Gericht)

Die Aufgaben der Gläubigerversammlung sind:

  • Wahl oder Abwahl des Insolvenzverwalters:
  • Die Gläubiger können entscheiden, ob der vom Gericht eingesetzte Verwalter im Amt bleibt oder ersetzt wird.
  • Entscheidung über den Insolvenzplan: Falls ein Insolvenzplan vorliegt (zum Beispiel bei einer Sanierung), müssen die Gläubiger darüber abstimmen.
  • Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse,
  • zum Beispiel ob das Unternehmen verkauft, stillgelegt oder weitergeführt wird.
  • Überwachung des Insolvenzverwalters: Die Gläubiger können Berichte verlangen.
  • Einsetzung eines Gläubigerausschusses: Die Versammlung kann einen kleineren Ausschuss zur laufenden Überwachung und Mitwirkung bestimmen.
  • Entscheidung über Masseverbindlichkeiten, also über Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens entstehen (zum Beispiel durch Fortführung des Betriebs).
 

Informationen

Voraussetzungen

Die Gläubigerversammlung wird von Amts wegen einberufen zum:

  • Berichts- und Prüfungstermin
  • Erörterungs- und Abstimmungstermin
  • Schlusstermin

Eine Gläubigerversammlung kann beantragt werden durch

  • den Insolvenzverwalter
  • den Gläubigerausschuss
  • Absonderungsberechtigte und nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, die über mindestens 40% aller Absonderungsrechte und Hauptforderungen verfügen.
  • Ab fünf Antragstellenden genügt ein Anteil von 20%.
  • Sie stellen den Antrag nicht willkürlich, sondern aus einem sachlich vertretbaren Grund.
  • Ihr Anliegen liegt nicht außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Gläubigerversammlung.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihrer Wahl.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Gläubigerversammlung beim Insolvenzgericht.
  • Das Insolvenzgericht bestimmt den Termin für die Gläubigerversammlung. Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung werden öffentlich bekanntgegeben.
  • Wenn keine schriftliche Verfahrensdurchführung beschlossen wurde, legt das Insolvenzgericht die ersten beiden Termine (Berichts- und Prüfungstermin) üblicherweise mit der Insolvenzeröffnung fest.
  • Der weitere Verfahrensablauf hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Das Recht der sofortigen Beschwerde besteht, wenn das Gericht


  • eine beantragte Gläubigerversammlung ablehnt – für Antragstellende

  • einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufhebt – für stimmberechtigte Gläubiger

  • der beantragten Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses nicht stattgibt – für Antragstellende (außer Insolvenzverwalter)








 

Rechtsgrundlage

§ 27 Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnungsbeschluss

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__27.html

§ 29 InsO – Terminbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__29.html

§ 30 InsO – Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__30.html

§§ 74 ff. InsO – Einberufung der Gläubigerversammlung

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__74.html

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg

Mo-Fr 9-12 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-12 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Kontrollorgan Insolvenzverwaltung Gerichtstermin Insolvenz

Letzte Aktualisierung: 11.08.2026