Behörde für Inneres und Sport

Europawahl Ergebnis feststellen

Wie das Ergebnis einer Europawahl festgestellt wird, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn die Wahl beendet ist, stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen der jeweilige Wahlvorschlag in dem betreffenden Wahlbezirk erhalten hat. Anschließend stellt der Kreiswahlausschuss fest, wie viele Stimmen innerhalb des Bezirks die einzelnen Wahlvorschläge erhalten haben. Diese Wahlausschüsse können außerdem die Feststellungen der Wahlvorstände nachprüfen. Als nächste Instanz stellt der Landeswahlausschuss die Stimmen für die Wahlvorschläge landesbezogen fest. Er darf Ergebnisse der Wahlvorstände sowie Kreiswahlausschüsse rechnerisch berichtigen. Abschließend stellt der Bundeswahlausschuss auf Bundesebene die abgegebenen Stimmen fest. Außerdem ermittelt er die Anzahl der Sitze für die Wahlvorschläge und stellt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber fest. Der Bundeswahlausschuss darf die Ergebnisse des Landeswahlausschusses rechnerisch berichtigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Feststellung des Wahlergebnisses sind jeweils die Feststellungen der darunterliegenden Ebenen (Kreis, Land).

Benötigte Unterlagen

  • Anlage 25 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament
  • Anlage 26 zur Europawahlordnung: Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
  • Anlage 27 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament
  • Anlage 28 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
  • Anlage 29 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
  • Anlage 30 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Wahl zum Europäischen Parlament

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Der Wahlvorstand im Wahlbezirk stellt das Ergebnis im Wahlbezirk fest, fertigt eine Niederschrift und übergibt diese dem Bezirksamt.
  • Das Bezirksamt fertigt eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Wahlbezirke übergibt diese der Kreiswahlleitung.
  • Der Kreiswahlausschüsse stellt das Ergebnis in ihrem Zuständigkeitsbereich (Bezirk) fest und übermittelt es an die Landeswahlleitung.
  • Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis im Land fest und übermittelt es an die Bundeswahlleitung.
  • Der Bundeswahlausschuss stellt das Ergebnis für den Bund fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.

Dauer

Circa 4 Wochen

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Einspruch im Rahmen der Wahlprüfung beim Deutschen Bundestag.

Rechtsgrundlage

§ 18 Europawahlgesetz (EuWG)

https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/__18.html

§ 60 Europawahlordnung (EuWO)

https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/__60.html

§ 69-71 Europawahlordnung (EuWO)

https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/__69.html

§ 2 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)

https://www.gesetze-im-internet.de/wahlprg/__2.html

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Letzte Aktualisierung: 14.08.2026