Elektronischer Aufenthaltstitel beantragen

Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, benötigen Sie möglicherweise einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) als Nachweis Ihres Aufenthaltsstatus. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel benötigen, um sich in Deutschland aufzuhalten, wird Ihnen dieser Aufenthaltstitel immer als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Der eAT ist eine Scheckkarte, die Ihre Personalien sowie Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus enthält. Diese Daten sind auf dem eAT abgedruckt und auch auf einem Chip (elektronisches Speichermedium) im eAT gespeichert. Mit dem eAT können Sie die Online-Ausweisfunktion im Internet nutzen.



Wie lange Ihr eAT gültig ist, hängt davon ab, wie lange Ihr Aufenthaltsstatus beziehungsweise Ihr Nationalpass noch gültig ist. Meistens laufen Ihr Aufenthaltstitel beziehungsweise Ihr Nationalpass und Ihr eAT gleichzeitig ab. Sie müssen dann beispielsweise eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels beantragen, um auch einen neuen eAT zu bekommen.



Auch wenn Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben, muss Ihr eAT regelmäßig erneuert werden. In diesem Fall – oder wenn Ihr eAT verloren geht – müssen Sie einen neuen eAT beantragen, um Ihren bestehenden Aufenthaltsstatus weiterhin nachweisen zu können.



Bitte beachten Sie, dass es ab dem 01.05.2025 neue Vorschriften zum benötigten Foto gibt:


Sie dürfen ab diesem Datum keine papierbasierten Fotos mehr einreichen. Sie benötigen stattdessen ein Foto in elektronischer Form. Sie können dies vor Ort erstellen oder müssen den von einem Fotografen oder einer Fotografin ausgehändigten QR-Code mitbringen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Links“.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Ihr Aufenthaltsstatus ist gesichert.

Welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. Nähere Informationen teilt Ihnen die zuständige Stelle mit. Sie können dies auch selbst überprüfen, indem Sie den bereitgestellten Online-Dienst nutzen.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Nationalpass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • Biometrisches Passfoto in elektronischer Form
    • Sie erhalten hierfür einen QR-Code, den Ihnen das Fotostudio bei Erstellung Ihres elektronischen Passfotos aushändigt
    • Sie können ein Passfoto auch vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
  • Sofern vorhanden: aktueller Aufenthaltstitel
  • Gegebenenfalls: aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters oder Sozialhilfeträgers

Zu Beachten

Mit dem eAT können Sie die Online-Ausweisfunktion im Internet nutzen. Sie sollten die Online-Ausweisfunktion Ihres eATl bei Verlust oder Diebstahl sperren lassen. Dies können Sie beim zuständigen Kundenzentrum vornehmen oder rund um die Uhr telefonisch bei der Sperrhotline unter der Rufnummer 116 116.

Fristen

Sie sollten Ihren neuen eAT spätestens 4 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Ihres aktuellen Dokuments beantragen. Wenn Sie Ihren eAT verloren haben, müssen Sie unverzüglich einen neuen beantragen.

Verfahrensablauf

  • Falls Ihre eAT-Karte gestohlen wurde, zeigen Sie diese Straftat bei der Polizei an.

Unabhängig davon, ob Sie erstmals einen eAT beantragen oder ob Sie einen neuen eAT benötigen, weil Ihre bisherige Karte abgelaufen, verloren gegangen oder gestohlen wurde, bleibt der weitere Ablauf des Verfahrens derselbe:

  • Sie nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert Sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen oder Informationen nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine persönliche Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Wenn Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des eAT genommen.
  • Sie bezahlen die Gebühr
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT. Zugleich erhalten Sie einen Termin für die Abholung des eAT.
  • Sobald Ihr eAT fertiggestellt ist, holen Sie ihn zum vorgesehenen Termin bei der zuständigen Stelle ab, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt circa 4 - 8 Wochen. Je nach Auftragsvolumen bei der Bundesdruckerei kann ein längerer Zeitraum bis zur endgültigen Ausstellung des eAT vergehen.

Gebühren

Die Ausstellung einer neuen eAT-Karte kostet


  • für Volljährige: 67,00 EUR

  • für Minderjährige: 33,50 EUR


Wenn nicht nur die eAT-Karte ersetzt, sondern auch Ihr Aufenthaltstitel verlängert werden muss, fallen höhere Gebühren an. Die genaue Höhe richtet sich nach der Art Ihres Aufenthaltstitels:


  • Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU oder ICT-Karte:

    • Erstmalige Erteilung: 100,00 EUR

    • Verlängerung: 93,00 EUR - 96,00 EUR

    • Zweckwechsel: 98,00 EUR



  • Mobiler-ICT-Karte

    • Erstmalige Erteilung: 80,00 EUR

    • Verlängerung: 70,00 EUR



  • Niederlassungserlaubnis (je nach Rechtsgrundlage): 34,50 EUR - 147,00 EUR

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109,00 EUR

  • Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte, Aufenthaltsdokument-GB oder Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB: Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4.html

§ 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__78.html

§§ 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/BJNR294510004.html#BJNR294510004BJNG001200000

Anlage D14a zur Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d14a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Aufenthalt, gesichert eAT

Letzte Aktualisierung: 09.02.2026